23Q2 S-Servicemaßnahme Diesel Abgas EA189

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • ...eine richtungsweisende Ersteinschätzung des BGH...Betroffene dürfen wieder ein bisschen hoffen.
      Wenn man zwischen den Zeilen liest, wird ein Kläger wohl nicht um den Nutzungsausgleich herumkommen, gleichwohl scheinen 300000km Laufleistung zugrunde gelegt werden (in vielen bereits vorliegenden Urteilen waren es nur 250000), Verzinsung ab Klageeinreichung ist scheinbar noch nicht vom Tisch...
      Man darf gespannt sein, wie es weiter geht

      Gruß
      Soll doch die rechtschreibkorrektur machen, was sie will, mir wurscht... :D
    • Nach meiner Einschätzung "dürfen Betroffene mehr als ein bisschen hoffen".
      Es scheint sich wohl eher "eine empfindliche Niederlage" für den Konzern anzudeuten.
      Selbst wenn eine Nutzungsentschädigung angerechnet wird, kommen die meisten ("Wenigfahrer") besser weg, als bei dem Vergleich.
      Eine Verzinsung nicht eingerechnet, würde das bei mir ca. 15000 Euro gegenüber 3511 ausmachen.
      Dabei habe ich die Rückgabe (Restwert) schon berücksichtigt.
      Ich muss eingestehen, dass ich mich am letzten Tag des Vergleichs angemeldet habe, werde aber den "Widerrufsjoker" ziehen.
    • skyliner schrieb:

      Nach meiner Einschätzung "dürfen Betroffene mehr als ein bisschen hoffen".
      Es scheint sich wohl eher "eine empfindliche Niederlage" für den Konzern anzudeuten.
      Eine empfindliche Niederlage für VW wird es wohl werden, wenn auch nicht ganz unerwartet. Eine Niederlage ist es aber auch für den Kläger, dessen Revision wohl genauso zurückgewiesen wird wie die von VW.

      skyliner schrieb:

      Selbst wenn eine Nutzungsentschädigung angerechnet wird, kommen die meisten ("Wenigfahrer") besser weg, als bei dem Vergleich.
      Wenn das Fahrzeug weniger als 150.000 Km auf dem Tacho hat, dürfte in den meisten Fällen mehr herauszuholen sein als durch den MFK-Vergleich. Ich schließe allerdings nicht aus, dass VW auch trotz der Entscheidung des BGH weiterhin "mauern" wird und hofft, bei den beiden weiteren BGH-Terminen im Sommer dann das Ruder doch noch herumwerfen zu können. Wenn man erst einmal die Begründung des BGH kennt, ist es leichter, die Argumente "auseinanderzunehmen". Dann könnte es sich noch etwas hinziehen, bis du an Geld kommst.

      skyliner schrieb:

      Eine Verzinsung nicht eingerechnet, würde das bei mir ca. 15000 Euro gegenüber 3511 ausmachen.
      Ob der Anspruch rückwirkend ab Kaufdatum zu verzinsen ist, ist noch offen. In jedem Fall stehen einem bei einer Klage 5 % Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klage zu. Das ist gesetzlich so geregelt.

      skyliner schrieb:

      Ich muss eingestehen, dass ich mich am letzten Tag des Vergleichs angemeldet habe, werde aber den "Widerrufsjoker" ziehen.
      Wenn du das Vergleichsangebot am letzten Tag der regulären Frist angenommen und von VW bestätigt bekommen hast, ist die Widerrufsfrist verstrichen. Wenn die Annahme hingegen am letzten Tag der bis zum 30. April verlängerten Frist erfolgte, kannst du den Vergleich noch widerrufen, was sich nach deinen Angaben in jedem Fall lohnen dürfte, wobei natürlich ein kleines Restrisiko bleibt.

      Andreas
    • Floflo schrieb:

      ... bei den beiden weiteren BGH-Terminen im Sommer dann das Ruder doch noch herumwerfen zu können. ...

      Na wenn die Sachverhalte zu dem jetzigen Verfahren annähernd gleichgeartet, also vergleichbar sind, dürfte es dann ja grundsätzlich keine konträre Entscheidung mehr geben, oder irre ich da so sehr...
      Weil, würde dann etwas anderes geurteilt, was wäre dann grundsätzlich ein höchstrichterliches Urteil von jetzt wert, ein letztinstanzliches höchstrichterliches Urteil ist doch imho bindend, oder irre ich auch hier?
      Ich kannte bisher nur das jetzt verhandelte Verfahren in den Grundzügen, ich weiß leider nicht, was in den beiden von dir zitierten Verfahren Verfahrensgegenstände sein werden, hast du dazu nähere Informationen?

      Gruß
      Soll doch die rechtschreibkorrektur machen, was sie will, mir wurscht... :D
    • david 2015 schrieb:

      Na wenn die Sachverhalte zu dem jetzigen Verfahren annähernd gleichgeartet, also vergleichbar sind, dürfte es dann ja grundsätzlich keine konträre Entscheidung mehr geben, oder irre ich da so sehr...
      Die Sachverhalte sind im wesentlichen gleich, so dass die Wahrscheinlichkeit, dass der BGH hier anders entscheiden wird, nur äußerst gering ist. Ein Unterschied besteht allerdings darin, dass das Berufungsgericht in den beiden Fällen zugunsten von VW entschieden hat, so dass sich der BGH mit den Gründen auseinandersetzen muss. Außerdem hat VW jetzt noch Gelegenheit, konkret auf die Ansicht des BGH einzugehen und sie zu widerlegen. Ein guter Anwalt mit Durchblick könnte dadurch den BGH ins Wanken bringen, zumal nach ersten Informationen aus der Verhandlung einige Ungereimtheiten bestehen. Beurteilen kann man das jedoch erst nach Kenntnis der Urteilsbegründung. Ich kann mir eigentlich nicht vorstellen, dass der BGH im Sommer nach der Devise entscheiden wird "Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern".

      david 2015 schrieb:

      Weil, würde dann etwas anderes geurteilt, was wäre dann grundsätzlich ein höchstrichterliches Urteil von jetzt wert, ein letztinstanzliches höchstrichterliches Urteil ist doch imho bindend, oder irre ich auch hier?
      Urteile des BGH sind grundsätzlich nicht bindend. In der Regel halten sich die Untergerichte jedoch daran. Die sehr kontroverse Behandlung des Abgasskandals in der deutschen Zivilgerichtsbarkeit könnte jedoch zur Folge haben, dass es Gerichte gibt, die bewusst auf Konfrontation zum BGH gehen und versuchen, den BGH quasi auseinanderzunehmen. Für wahrscheinlich halte ich das jedoch nicht. Wenn es abweichende Urteile gibt, dann am ehesten zu Fahrzeugen der Hersteller Skoda und Seat, die ihre Typgenehmigung nicht vom KBA erhalten haben und für die auch die Typgenehmigung nicht geändert wurde, so dass sie trotz Schummelsoftware rechtmäßig im Straßenverkehr bewegt werden können, was wiederum das Vorliegen eines Schadens in Frage stellt. Das ist dann aber auch ein etwas anderer Sachverhalt.

      david 2015 schrieb:

      Ich kannte bisher nur das jetzt verhandelte Verfahren in den Grundzügen, ich weiß leider nicht, was in den beiden von dir zitierten Verfahren Verfahrensgegenstände sein werden, hast du dazu nähere Informationen?
      Hier die Pressemitteilung des BGH:

      bundesgerichtshof.de/SharedDoc…ngen/DE/2020/2020031.html

      Andreas
    • Hallo,
      zumindest das erste Verfahren im Juli hat natürlich in der Tat einen Knackpunkt: Das in Rede stehende Fahrzeug hat bereits 255tsd km runter. Legt man die Lebenslaufleistung von 250tsd km wie das OLG zugrunde, könnte man die Argumentation des aufgezehrten Kaufpreises nachvollziehen.
      Beim zweiten Verfahren geht es imho um die fehlende Konkretisierung des „Betrügers“. Hierzu hat sich der BGH ja in seiner ersten Einschätzung ja auch schon geäußert und folgt somit nicht dem OLG Braunschweig.
      Hilft eh alles nichts, diejenigen, die derzeit noch in Einzelklagen aktuelle Verfahren am Laufen haben, werden sich weiter gedulden müssen, derzeit scheint ein Ende nicht in Sicht. Dazu kommt, dass es wohl derzeit keine Terminierungen seitens der Gerichte gibt, insofern heißt es sowieso warten warten warten.
      Darüber hinaus scheint VW sich nicht mehr in Richtung „Verbesserung der Vergleichsangebote“ in den Einzelklagen zu bewegen, also werden Kläger derzeit wohl keine Veranlassung sehen, im Rahmen der in der Öffentlichkeit kolportierten höchstens 15%igen „Schadensersatzzahlungen“ darauf einzugehen.
      Diejenigen, die sich der Sammelklage angeschlossen haben, sind dann eh raus und dürften bald ihren „erstrittenen“ Betrag auf dem Konto haben.
      Es bleibt spannend...

      Gruß
      Soll doch die rechtschreibkorrektur machen, was sie will, mir wurscht... :D
    • david 2015 schrieb:

      Das in Rede stehende Fahrzeug hat bereits 255tsd km runter.
      Ob sich da eine Klage lohnt?
      Wenn Juli der erste Prozess ist, dauert es bei einem Erfolg trotzdem noch einmal ca. 1,5 Jahre durch die taktischen Verzögerungen, einen Einspruch
      gegen das Ersturteil gibt es sowieso.
      Bei 300Tsd. Laufzeitende(gängige Praxis) ist man dann schnell m Ende
      dieser Marke.
      Ab da gibt es dann nichts.
      Es wird immer der Tachostand bei Rückgabe an VW genommen und nicht der bei Klageerhebung.
      Daher ja die vielen Verzögerungen durch VW.
      Der oben stehende Beitrag stellt lediglich eine freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 5 Grundgesetz der BRD dar.

      T-Roc Weiß/Silber Metallic 1,5 Benziner Sport R-Line und einiges an Extras
    • david 2015 schrieb:

      Darüber hinaus scheint VW sich nicht mehr in Richtung „Verbesserung der Vergleichsangebote“ in den Einzelklagen zu bewegen,
      Das könnte sich allerdings nach der Urteilsverkündung ändern. Wie das Gericht die Rechtslage sieht, wurde ja in der mündlichen Verhandlung deutlich. Ob VW die Verfahren im Juli noch durchzieht, wird entscheidend davon abhängen, wie überzeugend der BGH seine Entscheidung begründet. Nach der spärlichen und z.T. widersprüchlichen Berichterstattung in den Medien von der Verhandlung bin ich mir nicht sicher, ob dem BGH eine überzeugende Begründung gelingt. Ich halte es auch nicht für ganz ausgeschlossen, dass der BGH die Revision von VW nicht vollends abweist sondern das Verfahren an das OLG Koblenz zurückverweist, um Beweis darüber zu erheben, dass das Update zu erhöhten Wartungskosten führt.

      Sausefritz schrieb:

      Ob sich da eine Klage lohnt?
      Wenn der BGH die Anrechnung einer Nutzungsentschädigung fordert, lohnt es sich für den Kläger nicht, die Revision noch durchzuziehen. Der Kläger hatte wohl gehofft, der BGH werde den Kaufpreiserstattungsanspruch ohne Anrechnung einer Nutzungsentschädigung zusprechen.

      Andreas
    • warum VW noch auf Zeit spielt erschließt sich mir nicht.
      Nachdem VW bei mir in der 1.Instanz gescheitert ist bewege ich die Kiste kaum noch, eine bessere Verzinsung habe ich sonst nirgendwo.
      Bauj.2010, km-Stand 72400, liegt jetzt beim OLG Köln
      Zugegeben, man braucht einen "langen Atem"
      Am 21. und 28 Juli 2020 stehen drei weitere mündliche Verhandlungen vor dem BGH an.
      Da geht es um Zinszahlung ab dem Kaufdatum,
      den Kauf eines Fahrzeugs nach Bekanntwerden des Abgasskandals und der Frage, ob das Software-Update für den VW-Motor EA 189 den Schaden des Käufers behoben hat oder nicht.
      Und auch die Frage, wann der Abgasskandal beim EA 189 verjährt ist, steht dabei auf der Tagesordnung.
      Und dann gibt es zwischenzeitlich den Schlussantrag der Generalanwältin des EuGH
    • ... das mit der Verzinsung scheint der BGH auch eingeschätzt zu haben, wohl ab Klageeinreichung, nicht ab Kaufdatum...
      Wer im Rahmen einer Einzelklage geklagt hat, sollte in der Tat mit dem „Schummeldiesel“ keine Kilometer mehr machen.
      Glücklich sind die, die eine Garage übrig haben und das Fahrzeug am Ladegerät dort abgemeldet „lagern“. Ich bin erst wieder im Januar 2021 mit tüv dran, da ist die Ruhensversicherung noch nicht abgelaufen und die Fahrt zum tüv ist imho mit angebrachten Kennzeichen legal.

      Gruß
      Soll doch die rechtschreibkorrektur machen, was sie will, mir wurscht... :D
    • lehmbauer schrieb:

      Und dann gibt es zwischenzeitlich den Schlussantrag der Generalanwältin des EuGH
      Das eigentliche Urteil des EuGH steht ja noch aus. Folgt der EuGH dem Votum der Generalanwältin, was ich für sehr wahrscheinlich halte, dürfte das nicht nur ein Problem für VW auch hinsichtlich der Euro-6-Fahrzeuge werden, sondern für die gesamte Automobilbranche, weil nach der Auslegung der EU-Vorschriften durch die Generalanwältin praktisch alle Dieselfahrzeuge über unzulässige Abschalteinrichtungen verfügen dürften. Hält der EuGH hingegen entgegen dem Votum die Abschalteinrichtungen für zulässig, wäre der Abgasskandal beendet und auch ein BGH-Urteil, mit dem VW zu Schadensersatz verpflichtet wird, praktisch hinfällig. Aber wie gesagt, das kann ich mir nicht vorstellen.

      Andreas
    • ... was ich dabei gleichwohl nicht verstehe: Ich musste da Klage einreichen, wo ich das Geschäft abgeschlossen habe...warum entscheidet jetzt der EuGH über Sachverhalte, die ja eigentlich grundsätzlich dort zu regeln wären, wo sie ihren Ursprung haben?
      Wenn das höchste deutsche Gericht in örtlicher und sachlicher Zuständigkeit entscheidet und nun von einer für mich imaginären Institution „überrichtert“ wird, ist das höchste deutsche Gericht folglich also doch nicht höchstrichterlich
      Haben deutsche Gerichte also ihre Autonomie gänzlich verloren?
      ...aber wohl ein anderes, eher politisches Thema...

      Gruß
      Soll doch die rechtschreibkorrektur machen, was sie will, mir wurscht... :D
    • david 2015 schrieb:

      ... was ich dabei gleichwohl nicht verstehe: Ich musste da Klage einreichen, wo ich das Geschäft abgeschlossen habe...warum entscheidet jetzt der EuGH über Sachverhalte, die ja eigentlich grundsätzlich dort zu regeln wären, wo sie ihren Ursprung haben?
      Wenn das höchste deutsche Gericht in örtlicher und sachlicher Zuständigkeit entscheidet und nun von einer für mich imaginären Institution „überrichtert“ wird, ist das höchste deutsche Gericht folglich also doch nicht höchstrichterlich
      Haben deutsche Gerichte also ihre Autonomie gänzlich verloren?
      Der EuGH ist keine Superrevisionsinstanz. Er entscheidet nicht über deutsche Klagen nach deutschem Recht. Er kann also auch nicht Entscheidungen deutscher Gerichte aufheben. Er entscheidet vielmehr über die Anwendung und Auslegung von EU-Recht. Die Entscheidung ist für deutsche Gerichte und Behörden dann auch nur in dem Verfahren bindend, in dem konkret eine Vorlage an den EuGH erfolgte. Jedoch werden sich auch andere nationale Gerichte und Behörden bei der Auslegung kaum gegen den EuGH stellen.

      Im VW-Abgasskandal wurde der EuGH gleich von mehreren Gerichten sowohl in Deutschland als auch in anderen EU-Ländern angerufen. Die weitestgehende Vorlage ging von einem französischen Gericht aus. Hierauf bezog sich auch die Stellungnahme der Generalanwältin am EuGH. Über die Vorlage wird der EuGH demnächst entscheiden. Gegenstand der Vorlage der französischen Richter waren eine ganze Reihe von Fragen zur Auslegung von EU-Vorschriften, die im Abgasskandal von Bedeutung sind. Die wichtigsten Fragen bezogen sich auf die Zulässigkeit eines Thermofensters, auf die Auslegung des Begriffes Motorschutz und darauf, ob das Verbot von Abschalteinrichtungen nur Maßnahmen zur Reinigung von Abgasen, also vor allem Katalysatoren betrifft, oder auch dort Anwendung findet, wo bereits die Entstehung von Schadstoffen vermindert werden sollen.

      Die Generalanwältin wendet das Abschaltverbot sowohl auf Vorrichtungen an, die Schadstoffe bereits bei ihrer Entstehung reduzieren als auch nach ihrer Entstehung vermindern. Außerdem ist sie der Ansicht, dass Abschalteinrichtungen nur ganz ausnahmsweise zulässig sind, wenn eine Zerstörung des Motors droht. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die von praktisch allen Fahrzeugherstellern verbauten Abschalteinrichtungen ausnahmslos unzulässig sind. Bildlich gesprochen ist VW also nicht ein Eisberg im Ozean, sondern der ganze Ozean ist zugefroren.

      Wenn sich der EuGH jetzt dieser Ansicht anschließt, sind, wie bereits ausgeführt, die deutschen Gerichte nicht an diese Auslegung gebunden. Sie werden sich jedoch vermutlich ausnahmslos der EuGH-Rechtsprechung anschließen. Das bedeutet freilich noch nicht, dass auch Schadensersatzansprüche bestehen. Hierfür müssen vielmehr weitere Voraussetzungen des nationalen Rechts, hier vor allem des § 826 BGB erfüllt sein, wie das Vorliegen eines Schadens beim Fahrzeugkäufer, das Vorliegen eines besonders verwerflichen und damit sittenwidrigen Verhaltens beim Fahrzeughersteller und das Vorliegen eines Schädigungsvorsatzes. Diese drei Merkmale, die alle erfüllt sein müssen, werden sich bei anderen Fahrzeugherstellern vermutlich nicht so leicht belegen lassen.

      Andreas
    • Und noch einmal vielen Dank für deine umfassenden Ausführungen.
      So ganz praktisch finde ich persönlich diese ganzen Regelungen irgendwie nicht, weil ja zumindest indirekt auf die nationalen Rechtsprechungen Einfluss genommen wird. Aber das ist scheinbar dem umfassenden „europäischen Gedanken“ geschuldet...nur leider alleine aufgrund der ewigen Verfahrensdauern nicht „kundenfreundlich“

      Gruß
      und bleibt gesund :thumbsup:
      Soll doch die rechtschreibkorrektur machen, was sie will, mir wurscht... :D
    Dieses Forum ist ein privat betriebenes Fanprojekt und steht in keiner Verbindung zur Volkswagen AG.