23Q2 S-Servicemaßnahme Diesel Abgas EA189

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    • kabel69 schrieb:

      Der BGH hat ja bereits entschieden, dass es sich um eine illegale Abgastechnik handelte und ein Sachmangel vorlag.
      Also von daher denke ich, dass der Verbraucher in jedem Fall eine Entschädigung - in welcher Form auch immer - zugesprochen gekommt. Will sagen, das Risiko, leer auszugehen, ist minimal.
      So einfach ist das leider nicht. Die deutsche Rechtsprechung hat sich mehr oder weniger ungeprüft der Ansicht des KBA, dass es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, angeschlossen. Letztlich entscheiden tut das jedoch der EuGH, dem vor allem durch ein französisches Gericht die maßgeblichen Fragen zur Entscheidung vorgelegt wurden. Es gibt durchaus gute Gründe, die Abschalteinrichtung nicht als unzulässig anzusehen. Sollte sich der EuGH diesbezüglich der Ansicht von VW anschließen, was ich persönlich allerdings nicht glaube (und VW wohl auch nicht), würde der ganze Abgasskandal wie ein Kartenhaus in sich zusammenfallen und die deutsche Zivilrechtsprechung wäre bis auf die Knochen blamiert.

      Selbst aber, wenn der EuGH, wovon auszugehen ist, die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung bestätigt, bedeutet das nicht, dass sich daraus auch Ansprüche gegen VW ergeben. Solche Ansprüche sind vielmehr nur dann begründet, wenn man das Verhalten von VW als sittenwidrig einstuft. Sittenwidrig ist ein Verhalten nur dann, wenn es besonders verwerflich ist, indem es das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen verletzt. Das wird vor allem in der aktuellen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte mehrheitlich bejaht. Dennoch liegt genau dort Schwachpunkt dieser Rechtsprechung, denn in den Urteilen finden sich kaum einmal wirklich tragfähige Argumente für eine Sittenwidrigkeit. Vielmehr liest sich das so, als sei die Annahme einer Sittenwidrigkeit maßgeblich von dem Gedanken getragen, "was nicht sein darf, das nicht sein kann".

      VW hat, wie übrigens alle anderen auch, ohne Nachteile für die Umwelt etwas abgeschaltet, was bei realen Fahrprofilen auf der Straße ohnehin nicht mehr funktioniert, wohl aber durch die erhöhte Rußbildung u.a. Nachteile für die Lebensdauer vor allem des AGR-Ventils hat und zudem auch noch den Verbrauch und damit auch den CO2-Ausstoß erhöht. Aus der Sicht des Kunden ist das nur vorteilhaft, weshalb das Verhalten im Prinzip genau das Gegenteil von sittenwidrig ist. Letztendlich zerstört wird der Gedanke der Sittenwidrigkeit aber gerade durch die jüngst erfolgten Vorlagen an den EuGH, mit denen die Gerichte dokumentieren, dass sie die von VW vorgenommene Auslegung des EU-Rechts nicht für völlig abwegig halten. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann aber niemals als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden. Damit wird sich notgedrungen auch der BGH auseinandersetzen müssen, was bisher weder er noch irgendein anders Gericht getan hat. Tut er sich damit auseinandersetzen, kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass sich die Annahme einer Sittenwidrigkeit aufrecht erhalten lässt, was zur Folge hätte, dass Ansprüche gegen VW nicht begründet sind und die Teilnehmer an der Musterfeststellungsklage sehr gut beraten wären, wenn sie die jetzt von VW vergleichsweise angebotene Entschädigungszahlung annehmen.

      david 2015 schrieb:

      na ja, im Schnitt werden zur Berechnung des Nutzungsausgleichs 250tsd km Lebensdauer zugrunde gelegt.
      Die meisten Gerichte gehen zwischenzeitlich von einer Lebensdauer von 300.000 Km aus. Die 250.000 Km stellen eine Ausnahme nach unten dar. Eine Ausnahme nach oben statuiert ein Senat am OLG Köln, der sogar von einer möglichen Nutzungsdauer von 500.000 Km (!) ausgegangen ist.

      Andreas
    • Hallo Andreas,

      vielen Dank für dein qualifiziertes Statement und den Blick über den Tellerrand.

      Was ich aber nicht verstehe: Warum muss VW ein sittenwidriges Verhalten nachgewiesen werden? Wenn die Abschaltung illegal war, hat VW durch sein gesetzwidriges Verhalten die Schäden, die den Kunden dadurch entstanden sind, zu ersetzen. Und dies ist nunmal der Wertverlust der betroffenen VW-Dieselfahrzeuge. Vielleicht auch die "Fehlkonstruktion" des Motors, der nun nach dem gesetzeskonformen Softwarepdate Schaden nehmen kann. Von so einer Softwareeinstellung ist VW bei der Konstruktion ja nie ausgegangen, da die Abschaltvorrichtung vorsätzlich installiert wurde.

      Wenn ich z.B. im Straßenverkehr selbstverschuldet einen Unfall verursache (z.B. rote Ampel in einer fremden Stadt übersehen), muss ich auch für die dadurch entstandenen Schäden bei den anderen Verkehrsteilnehmern gerade stehen. Ob mein Verhalten dabei sittenwidrig war, ist völlig egal. Wichtig ist nur, dass ich einen Fehler gemacht habe und dadurch Andere geschädigt habe. Die Anderen können nichts dafür, also muss ich ihnen den Schaden ersetzen.

      Gruß, Gerald
      Jetzt BMW X3, Euro 6, 6 Zylinder Diesel
    • kabel69 schrieb:

      Was ich aber nicht verstehe: Warum muss VW ein sittenwidriges Verhalten nachgewiesen werden? Wenn die Abschaltung illegal war, hat VW durch sein gesetzwidriges Verhalten die Schäden, die den Kunden dadurch entstanden sind, zu ersetzen.
      Ganz einfach, weil es so im Gesetz steht. Die hier in Betracht kommende Anspruchsgrundlage (§ 826 BGB) erfordert ein sittenwidriges Verhalten und einen Schädigungsvorsatz. Die bloße Schädigung allein reicht nicht aus. Sittenwidrig ist ein Verhalten aber dann nicht, wenn eine Gesetzesauslegung (hier des EU-Rechts), wonach die Abschalteinrichtung im konkreten Fall zulässig ist, nicht völlig unvertretbar ist. In den letzten Monaten erfolgten durch Gerichte einige Vorlagen an den EuGH mit dem Ziel zu klären, ob die von VW programmierte Abschalteinrichtung, wie von VW behauptet, zulässig ist (u.a. zum Schutze des Motors). Mit diesen Vorlagen wurde die bis dahin vorherrschende Rechtssprechung deutscher Gerichte, die eine Sittenwidrigkeit bejaht haben, quasi "zerstört", denn wenn selbst Gerichte nicht ausschließen, dass die Abschalteinrichtung doch zulässig war, kann man von VW auch nicht mehr verlangen, was jegliche Sittenwidrigkeit ausschließt. Das ist allerdings bei den deutschen Gerichten noch nicht wirklich angekommen.

      kabel69 schrieb:

      Und dies ist nunmal der Wertverlust der betroffenen VW-Dieselfahrzeuge.
      Mit dem Wertverlust ist das so eine Sache, weil sich der nicht als Folge der Schummelsoftware belegen lässt, sondern vielmehr eine Folge der Fahrverbote sein dürfte. Der BGH sieht den Schaden daher auch nicht in dem Wertverlust sondern in der drohenden Gefahr einer Betriebsuntersagung.

      kabel69 schrieb:

      Wenn ich z.B. im Straßenverkehr selbstverschuldet einen Unfall verursache (z.B. rote Ampel in einer fremden Stadt übersehen), muss ich auch für die dadurch entstandenen Schäden bei den anderen Verkehrsteilnehmern gerade stehen.
      In dem von dir geschilderten Fall schädigst du das Eigentum eines Dritten und bist diesem daher schadensersatzpflichtig, wenn die Schädigung fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte. VW hat aber nicht dein Eigentum geschädigt, denn du bist ja erst später Eigentümer des Fahrzeugs geworden. Wenn eine Sache verkauft wird, die mit Mängeln behaftet ist, stellt das daher grundsätzlich keine Eigentumsverletzung durch den Hersteller dar und zwar selbst dann nicht, wenn die Mängel vorsätzlich verbaut wurden.

      Andreas
    • Ich kenn die einzenlnen §§ des BGB und deren Auslegungen nicht. Aber in diesem Fall ist der Verbraucher (Käufer des Tiguan) von VW getäuscht worden. Nämlich in der Form, dass behauptet wurde, dass VW-Diesel mit die saubersten Autos überhaupt wären. Der Käufer hat beim Kauf darauf vertraut, ein legal zugelassenes, sauberes Auto erworben zu haben. Durch die illegale Abschaltvorrichtung ist dies eben nicht mehr der Fall gewesen, der Käufer wurde von VW getäuscht. Damit ist der Kauf rückgänig zu machen, da er auf falschen Tatsachen beruhte, die der Käufer nicht kannte. Der Kauf ist somit von Anfang an nichtig.

      Oder, wenn der Käufer das Auto behalten möchte, ist er zu entschädigen. Und zwar für alle Unnanehmlichkeiten, die ihm durch den Dieselskandal entstanden sind. Dazu zählen Imageverlust des Autos, Aufwand durch die Softwareumstellung, drohende oder tatsächliche Stilllegung ohne Softwareumstellung, der aus der Softwareumstellung drohende Hardwareschaden und Wertverlust bei Wiederverkauf.

      Wenn das Gesetz für solch einen Fall noch nichts vorsieht (außer der Passus mit dem sittenwidrigen Verhalten), dann gehört ein neues Grundsatzurteil oder ein neuer § zum Schutz der Verbraucher her. Ich bin mir auch ziemlich sicher, dass der EuGH pro Verbraucher entscheiden wird, d.h. leer wird im Regelfall keiner ausgehen, wenn er nur einen langen Atem hat. Nach meiner Erfahrung ist der EuGH ziemlich sozial eingestellt.

      Gruß, Gerald
      Jetzt BMW X3, Euro 6, 6 Zylinder Diesel
    • kabel69 schrieb:

      Aber in diesem Fall ist der Verbraucher (Käufer des Tiguan) von VW getäuscht worden. Nämlich in der Form, dass behauptet wurde, dass VW-Diesel mit die saubersten Autos überhaupt wären.
      An dieser Aussage kann man sehen, wie sehr die Medien in der Lage sind, den Menschen zu manipulieren. Die Aussage vom saubersten Auto überhaupt stammt aus den USA, wo die Fahrzeuge mit einem SCR-Kat ausgerüstet waren, dessen Funktion auf der Straße dann aber in nach US-Recht unzulässiger Weise heruntergefahren wurde. In Europa geht es nur um die Abgasrückführung (AGR), die die Abgase auch nicht von Schadstoffen reinigt, sondern unter bestimmten, bei realen Fahrprofilen praktisch aber kaum erfüllten Voraussetzungen, die Stickoxidbildung reduziert. VW hat in Europa nie damit geworben, dass diese Autos hinsichtlich der Stickoxidbildung besonders sauber sind und das war auch nicht Gegenstand der Verkaufsgespräche. Von daher gesehen konnte VW dich auch nicht getäuscht haben. Ganz davon abgesehen darf man Werbeversprechen ohnehin auch nicht zum Maß der Dinge machen. Wenn VW vereinzelt auch in Europa mit geringem Stickoxidausstoß geworben hat, betraf es Fahrzeuge, für die es auch damals schon optional einen SCR-Kat mit AdBlue-Tank gab. Es gab aber kaum Käufer, die bereit waren, für niedrigere Stickoxidwerte mehr Geld auszugeben. Das Umweltbewusstsein kam erst, als man merkte, daraus für sich zu Lasten von VW Kapital schlagen zu können. Wenn ansonsten Werbung für ein "sauberes" Auto gemacht wurde, so geschah dies ausschließlich in Verbindung mit dem DPF.

      kabel69 schrieb:

      Der Käufer hat beim Kauf darauf vertraut, ein legal zugelassenes, sauberes Auto erworben zu haben. Durch die illegale Abschaltvorrichtung ist dies eben nicht mehr der Fall gewesen, der Käufer wurde von VW getäuscht. Damit ist der Kauf rückgänig zu machen, da er auf falschen Tatsachen beruhte, die der Käufer nicht kannte. Der Kauf ist somit von Anfang an nichtig.
      Das ist richtig. Jeder, der etwas kauft, vertraut darauf, dass der verkaufte Gegenstand den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Tut er das nicht, stellt das aber noch lange keine sittenwidrige Täuschung dar, für die der Hersteller unmittelbar gegenüber dem Käufer haftet. Das deutsche Recht begründet weitgehende (vertragliche) Rechte im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer. Der Hersteller haftet dagegen nur in seltenen Ausnahmefällen, wie z.B. bei einer sittenwidrigen Schädigung, die hier aus den von mir bereits genannten Gründen m.E. aber nicht vorliegt, auch wenn einige Gerichte dies bejahen.

      kabel69 schrieb:

      Oder, wenn der Käufer das Auto behalten möchte, ist er zu entschädigen. Und zwar für alle Unnanehmlichkeiten, die ihm durch den Dieselskandal entstanden sind. Dazu zählen Imageverlust des Autos, Aufwand durch die Softwareumstellung, drohende oder tatsächliche Stilllegung ohne Softwareumstellung, der aus der Softwareumstellung drohende Hardwareschaden und Wertverlust bei Wiederverkauf.
      Bejaht man eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung, besteht alternativ zum Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufs ein Anspruch auf Schadensersatz in Geld. Das Problem dabei ist nur, dass man den Schaden nur schwer beziffern kann, was vor allem für den immer wieder vorgebrachten Wertverlust gilt, der seine Ursache aber gar nicht in der Schummelsoftware hat. Aus diesem Grund erkennen die Gerichte auch nur eine pauschale Entschädigung von 10 % des Kaufpreises an, was in der Mehrheit der Fälle weniger ist, als von VW jetzt im Rahmen der Musterfesstellungsklage vergleichsweise angeboten wurde.

      kabel69 schrieb:

      Wenn das Gesetz für solch einen Fall noch nichts vorsieht (außer der Passus mit dem sittenwidrigen Verhalten), dann gehört ein neues Grundsatzurteil oder ein neuer § zum Schutz der Verbraucher her
      Da magst du recht haben, dass man für solche Fälle die Verbraucherrecht stärken muss. Anderseits haben wir ein gutes Verbraucherrecht im Rahmen der vertraglichen Sachmängelhaftung.

      kabel69 schrieb:

      Ich bin mir auch ziemlich sicher, dass der EuGH pro Verbraucher entscheiden wird, d.h. leer wird im Regelfall keiner ausgehen, wenn er nur einen langen Atem hat. Nach meiner Erfahrung ist der EuGH ziemlich sozial eingestellt.
      Ich bin mir auch sehr sicher, dass der EuGH wie auch das KBA von einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgehen wird, obwohl es durchaus gute Gründe gibt, die Abschalteinrichtung als zulässig einzustufen, denn unter Umweltgesichtpunkten ist das eigentliche Problem gar nicht diese Abschalteinrichtung und auch nicht die Prüfstandserkennung, sondern die AGR, die den vom Gesetzgeber mit dem Abschaltverbot verfolgten Zweck nicht erfüllt, da sie zwar auf dem Prüfstand die Stickoxide mindert, nicht aber bei realen Fahrprofilen, so dass zugunsten anderer Schadstoffe nur etwas abgeschaltet wird, was ohnehin nicht funktioniert. Im Prinzip war diese Abschaltung durch VW sogar sinnvoll.

      Wenn der EuGH die Abschalteinrichtung für unzulässig hält, so ist damit noch keine Aussage getroffen, ob VW nach deutschem Recht haftet, wozu es eines sittenwidrigen Verhaltens bedarf. Darüber muss dann letztendlich der BGH entscheiden. Umgekehrt hingegen zerplatzt der ganze Abgasskandal, wenn der EuGH wider Erwarten doch die Abschalteinrichtung als rechtskonform einstuft.

      Andreas
    • @floflo Andreas
      Nach allen deinen Ausfürhrungen : du bist : VW Anwalt.
      Besser können die VW- Anwaltskanzleien die VW-AG auch nicht verteidigen...
      Trotzdem : die haben die kein "Schummel" - sondern Betrugssoftware eingebaut und aufgespielt.
      Und so soll man das auch beim Namen nennen und sich als Verbraucher entsprechend dagegen wehren dürfen, Folgeschäden ( u. a. AGR -Ventil und sonstige Verkokungen inklusive ), für die der Käufer letztendlich aufkommen muss .
      Und : wenn es denn so einfach wäre , hätte man die Fahrzeuge doch gleich so ausliefern können .# Hat man aber nicht , weil es so für VW kostengünstiger war.
      besten Gruss , Win
    • winnitschka schrieb:

      Nach allen deinen Ausfürhrungen : du bist : VW Anwalt.
      Haha, dann würde ich am Abgasskandal jetzt richtig viel Geld verdienen. :D Aber im Ernst, ich bin zwar kein VW-Anwalt, ja überhaupt kein Anwalt, finde aber, dass VW und seine Anwälte so ziemlich alles falsch gemacht haben, was man nur falsch machen konnte. Ich hätte mir gewünscht, dass man mehr zu dem an sich vernünftigen Zurückfahren der AGR-Rate steht und sie im Interesse der Kunden verteidigt anstatt mit dem KBA diesen Update-Deal zu schließen, der weder der Umwelt, noch dem Kunden dient und am Ende auch VW nur Ärger eingebracht hat.

      winnitschka schrieb:

      die haben die kein "Schummel" - sondern Betrugssoftware eingebaut und aufgespielt.
      Und so soll man das auch beim Namen nennen
      Von Betrugssoftware rede ich bewusst nicht, denn zum einen ist eine betrügerische Absicht bis heute nicht belegt, zum anderen fühle ich mich durch die beanstandete Software überhaupt nicht betrogen sondern ganz im Gegenteil ist sie für die Zuverlässigkeit meines Fahrzeugs nur von Vorteil.

      winnitschka schrieb:

      und sich als Verbraucher entsprechend dagegen wehren dürfen
      Natürlich darf sich jeder wehren. Ich habe mich auch gewehrt, wenn auch nur indirekt über die Musterfeststellungsklage und bekomme von VW jetzt quasi meinen nächsten Urlaub bezahlt und werde die Kohle auch annehmen, obwohl ich der Meinung bin, dass sie mir eigentlich nicht zusteht, weil ich überhaupt keinen Schaden habe.

      winnitschka schrieb:

      Folgeschäden ( u. a. AGR -Ventil und sonstige Verkokungen inklusive
      Die von dir aufgezeigten Folgeschäden sind denkbar, ja vielleicht sogar wahrscheinlich, sind aber nicht Folge der von dir als Betrugssoftware bezeichneten Abschalteinrichtung sondern werden ganz im Gegenteil durch sie verhindert. Erst die Beseitigung dieser Software durch das Update erhöht die Gefahr von Folgeschäden bzw. lässt Ausfälle vor allem des AGR-Ventils früher eintreten. Daher habe ich das Update auch nicht aufspielen lassen.

      winnitschka schrieb:

      wenn es denn so einfach wäre , hätte man die Fahrzeuge doch gleich so ausliefern können .# Hat man aber nicht , weil es so für VW kostengünstiger war.
      Mit kostengünstiger hat das nichts zu tun, denn VW spart durch die Schummelsoftware kein oder kaum Geld sondern nur den Frust der Kunden über Schäden an AGR-Ventil, DPF u.a.. Kosten werden jedoch dadurch gespart, dass man es unterlassen hat, eine bessere Technik (SCR-Kat, NOx-Speicherkat) zu verbauen, doch das haben praktisch alle anderen Hersteller auch nicht getan, so dass es ein nicht hinnehmbarer Wettbewerbsnachteil gewesen wäre, wenn VW als einziger dies getan hätte, zumal die Kunden damals nicht bereit waren, für eine bessere Schadstoffreduzierung mehr Geld auszugeben. Recht hast du aber, dass man die Fahrzeuge hätte direkt mit dem Updatestand ausliefern können, wenn es so einfach gewesen wäre. Es war aber nicht so einfach und ist auch heute noch nicht so einfach. Das Update beseitigt die Abschalteinrichtung auch nicht vollständig sondern regelt die Rückführungsrate nur etwas anders, wodurch man hofft, dass sich die nachteiligen Auswirkungen in Grenzen halten. Die Alternative zu dem Update wäre entweder die Verschrottung der betroffenen Fahrzeuge gewesen oder eine Anerkennung der Software als zulässig. Letzteres hat sich das KBA aber wegen des Drucks der Medien aufgrund des Skandals in den USA nicht getraut und VW konnte aus damaliger Sicht mit dem Update ganz gut leben. Hätte man geahnt, dass das Update zivilrechtlich praktisch keine Anerkennung findet, hätte man sich vermutlich auf den Deal mit dem KBA nicht eingelassen und das Update lediglich als freiwillige Maßnahme zur Verfügung gestellt. Man kann auch sagen, dass sich VW hier total verzockt hat.

      Andreas
    • qcc schrieb:

      Leider war es bei mir so, dass das Fahrzeug kurz vor der Stillegung stand und die Straßenverkehrsbehörde diese auch durchgesetzt hätte. Rechtsmittel - mit m.E. wenig Aussicht auf Erfolg
      Da gebe ich dir Recht, wenn du einen Tiguan fährst, hast du kaum eine Chance dich gegen das Update zu wehren. Da habe ich es leichter, da ich einen Skoda Yeti, den kleinen Bruder des Tiguan 1 fahre. Für den ist das KBA nicht zuständig, da er seine Typgenehmigung nicht vom KBA sondern der entsprechenden britischen Behörde erhalten hat. Anders als das KBA haben die Briten aber keine Änderung der Typgenehmigung vorgenommen, so dass Fahrzeuge von Skoda nach wie vor der Typgenehmigung entsprechen, die damit Rechtsgrund für den Betrieb des Fahrzeugs bleibt. Das Update lässt sich daher bei Skoda und übrigens teilweise auch Seat nicht erzwingen, auch wenn das aufgrund falscher bzw. unvollständiger Auskünfte des KBA gegenüber den Zulassungsstellen immer wieder versucht wird.

      Andreas
    • guten Morgen Tiguan Freunde,
      Kann mir ein Fachkundiger die Berechnungsmethode für die Bestimmung der Nutzungsentschädigung erklären, die bei einem Schadensersatzanspruch bei einer tatsächlichen Fahrleistung von 145.000 km ermittelt wird. Es wird eine Gesamtfahrleistung von 300.000 km unterstellt.
      Danke und einen schönen Sonntag.
      Gruß Ecki
      ;)
    • Hallo Ecki,
      bei dieser unterstellten Nutzungslaufzeig von 300,000km entspricht der Anrechnungssatz je tatsächlich gefahrenem km: 0,33% vom Kaufpreis (100/300).

      Dir werden also 47,85 % vom Kaufpreis als Nutzungsentschädigung abgezogen.

      o.O.

      Gruß

      Gannes

      V 8
      4134 ccm
      340 PS
      800 Nm
    • Noch einfacher ist die Formel Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : zu erwartende Gesamtlaufleistung (300.000).

      Wer nicht rechtsschutzversichert ist und dennoch klagen möchte, was jetzt nur noch möglich ist, wenn man sich ins Klageregister der Musterfeststellungsklage hat eintragen lassen und den von VW außergerichtlich angebotenen Vergleich nicht annimmt, sollte allerdings folgendes beachten:

      Bei der Anzahl der gefahrenen Km ist maßgeblich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Da zwischen Klageeinreichung und letzter mündlicher Verhandlung viel Zeit vergehen kann, in der das Fahrzeug weiterbewegt wird, wird sich mit jedem gefahrenen km die anzurechnende Nutzungsentschädigung erhöhen, so dass eine auf Rückerstattung des Kaufpreises gerichtete Klage in keinem Fall zu 100 % erfolgreich sein kann, wenn man die aktuelle Laufleistung zugrunde legt. Das hat zur Folge, dass man selbst auch anteilig Verfahrenskosten "aufgebrummt" bekommt, sofern die zwischenzeitlich zurückgelegten Km nicht so wenig sind, dass sie unberücksichtigt bleiben können. Der Anteil der selbst zu tragenden Verfahrenskosten schmälert den eigenen "Gewinn" und kann unter ungünstigen Umständen sogar dazu führen, dass man für sein Fahrzeug weniger Geld erhält als es tatsächlich noch wert ist, womit die Klage dann zu einem Eigentor würde. Wer ohne RSV klagen möchte, sollte daher versuchen, eine möglichst genaue Prognose über die mögliche Verfahrensdauer und die voraussichtlich in dieser Zeit zurückgelegten Km zu erstellen.

      Aber auch wenn man rechtsschutzversichert ist, wird sich eine Klage im Zweifel nur dann lohnen, wenn die Anzahl der gefahrenen Km noch nicht zu hoch ist. Man sollte also versuchen, den real erzielbaren Verkaufswert zu ermitteln und mit dem zu erstattenden Kaufpreis nach Abzug der Nutzungsentschädigung zu vergleichen.

      Schließlich sollte man auch bedenken, dass der BGH Anfang Mai einen Anspruch gegen VW ganz verneinen könnte, womit dann alle leer ausgingen, die jetzt den Vergleich im Rahmen der MFK nicht annehmen.

      Andreas
    • So, ich habe heute Post von VW bekommen. Darin wird ein Vergleichsangebot gemacht, ohne dass konkrete Zahlen genannt werden. Ab dem 20.03.2020 kann man sich unter mein-vw-vergleich.de anmelden, jeder hat einen eigenen Benutzernamen mit PIN.

      Es steht alles so drin wie bisher schon publiziert. Wer den Vergleich nicht annehmen will, brauch sich unter o.g. Website nicht zu registrieren und macht mit seinem Rechtsanwalt weiter.

      Wie gesagt, ich werde mich am 20.03.20 registrieren und den Vergleich annehmen.

      Gruß, Gerald
      Jetzt BMW X3, Euro 6, 6 Zylinder Diesel
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