Soll doch die rechtschreibkorrektur machen, was sie will, mir wurscht... :D
23Q2 S-Servicemaßnahme Diesel Abgas EA189
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kabel69 schrieb:
Der BGH hat ja bereits entschieden, dass es sich um eine illegale Abgastechnik handelte und ein Sachmangel vorlag.
Also von daher denke ich, dass der Verbraucher in jedem Fall eine Entschädigung - in welcher Form auch immer - zugesprochen gekommt. Will sagen, das Risiko, leer auszugehen, ist minimal.
Selbst aber, wenn der EuGH, wovon auszugehen ist, die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung bestätigt, bedeutet das nicht, dass sich daraus auch Ansprüche gegen VW ergeben. Solche Ansprüche sind vielmehr nur dann begründet, wenn man das Verhalten von VW als sittenwidrig einstuft. Sittenwidrig ist ein Verhalten nur dann, wenn es besonders verwerflich ist, indem es das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen verletzt. Das wird vor allem in der aktuellen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte mehrheitlich bejaht. Dennoch liegt genau dort Schwachpunkt dieser Rechtsprechung, denn in den Urteilen finden sich kaum einmal wirklich tragfähige Argumente für eine Sittenwidrigkeit. Vielmehr liest sich das so, als sei die Annahme einer Sittenwidrigkeit maßgeblich von dem Gedanken getragen, "was nicht sein darf, das nicht sein kann".
VW hat, wie übrigens alle anderen auch, ohne Nachteile für die Umwelt etwas abgeschaltet, was bei realen Fahrprofilen auf der Straße ohnehin nicht mehr funktioniert, wohl aber durch die erhöhte Rußbildung u.a. Nachteile für die Lebensdauer vor allem des AGR-Ventils hat und zudem auch noch den Verbrauch und damit auch den CO2-Ausstoß erhöht. Aus der Sicht des Kunden ist das nur vorteilhaft, weshalb das Verhalten im Prinzip genau das Gegenteil von sittenwidrig ist. Letztendlich zerstört wird der Gedanke der Sittenwidrigkeit aber gerade durch die jüngst erfolgten Vorlagen an den EuGH, mit denen die Gerichte dokumentieren, dass sie die von VW vorgenommene Auslegung des EU-Rechts nicht für völlig abwegig halten. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann aber niemals als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden. Damit wird sich notgedrungen auch der BGH auseinandersetzen müssen, was bisher weder er noch irgendein anders Gericht getan hat. Tut er sich damit auseinandersetzen, kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass sich die Annahme einer Sittenwidrigkeit aufrecht erhalten lässt, was zur Folge hätte, dass Ansprüche gegen VW nicht begründet sind und die Teilnehmer an der Musterfeststellungsklage sehr gut beraten wären, wenn sie die jetzt von VW vergleichsweise angebotene Entschädigungszahlung annehmen.
david 2015 schrieb:
na ja, im Schnitt werden zur Berechnung des Nutzungsausgleichs 250tsd km Lebensdauer zugrunde gelegt.
Andreas -
Berlin spielt in vielen Belangen mit „Ausnahmeregelungen“...ich kenne zumindest ein erstinstanzliches Urteil sehr genau, nach dem von 250tsd km ausgegangen wurde.Soll doch die rechtschreibkorrektur machen, was sie will, mir wurscht... :D
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Hallo Andreas,
vielen Dank für dein qualifiziertes Statement und den Blick über den Tellerrand.
Was ich aber nicht verstehe: Warum muss VW ein sittenwidriges Verhalten nachgewiesen werden? Wenn die Abschaltung illegal war, hat VW durch sein gesetzwidriges Verhalten die Schäden, die den Kunden dadurch entstanden sind, zu ersetzen. Und dies ist nunmal der Wertverlust der betroffenen VW-Dieselfahrzeuge. Vielleicht auch die "Fehlkonstruktion" des Motors, der nun nach dem gesetzeskonformen Softwarepdate Schaden nehmen kann. Von so einer Softwareeinstellung ist VW bei der Konstruktion ja nie ausgegangen, da die Abschaltvorrichtung vorsätzlich installiert wurde.
Wenn ich z.B. im Straßenverkehr selbstverschuldet einen Unfall verursache (z.B. rote Ampel in einer fremden Stadt übersehen), muss ich auch für die dadurch entstandenen Schäden bei den anderen Verkehrsteilnehmern gerade stehen. Ob mein Verhalten dabei sittenwidrig war, ist völlig egal. Wichtig ist nur, dass ich einen Fehler gemacht habe und dadurch Andere geschädigt habe. Die Anderen können nichts dafür, also muss ich ihnen den Schaden ersetzen.
Gruß, GeraldJetzt BMW X3, Euro 6, 6 Zylinder Diesel -
kabel69 schrieb:
Was ich aber nicht verstehe: Warum muss VW ein sittenwidriges Verhalten nachgewiesen werden? Wenn die Abschaltung illegal war, hat VW durch sein gesetzwidriges Verhalten die Schäden, die den Kunden dadurch entstanden sind, zu ersetzen.
kabel69 schrieb:
Und dies ist nunmal der Wertverlust der betroffenen VW-Dieselfahrzeuge.
kabel69 schrieb:
Wenn ich z.B. im Straßenverkehr selbstverschuldet einen Unfall verursache (z.B. rote Ampel in einer fremden Stadt übersehen), muss ich auch für die dadurch entstandenen Schäden bei den anderen Verkehrsteilnehmern gerade stehen.
Andreas -
Ich kenn die einzenlnen §§ des BGB und deren Auslegungen nicht. Aber in diesem Fall ist der Verbraucher (Käufer des Tiguan) von VW getäuscht worden. Nämlich in der Form, dass behauptet wurde, dass VW-Diesel mit die saubersten Autos überhaupt wären. Der Käufer hat beim Kauf darauf vertraut, ein legal zugelassenes, sauberes Auto erworben zu haben. Durch die illegale Abschaltvorrichtung ist dies eben nicht mehr der Fall gewesen, der Käufer wurde von VW getäuscht. Damit ist der Kauf rückgänig zu machen, da er auf falschen Tatsachen beruhte, die der Käufer nicht kannte. Der Kauf ist somit von Anfang an nichtig.
Oder, wenn der Käufer das Auto behalten möchte, ist er zu entschädigen. Und zwar für alle Unnanehmlichkeiten, die ihm durch den Dieselskandal entstanden sind. Dazu zählen Imageverlust des Autos, Aufwand durch die Softwareumstellung, drohende oder tatsächliche Stilllegung ohne Softwareumstellung, der aus der Softwareumstellung drohende Hardwareschaden und Wertverlust bei Wiederverkauf.
Wenn das Gesetz für solch einen Fall noch nichts vorsieht (außer der Passus mit dem sittenwidrigen Verhalten), dann gehört ein neues Grundsatzurteil oder ein neuer § zum Schutz der Verbraucher her. Ich bin mir auch ziemlich sicher, dass der EuGH pro Verbraucher entscheiden wird, d.h. leer wird im Regelfall keiner ausgehen, wenn er nur einen langen Atem hat. Nach meiner Erfahrung ist der EuGH ziemlich sozial eingestellt.
Gruß, GeraldJetzt BMW X3, Euro 6, 6 Zylinder Diesel -
kabel69 schrieb:
Aber in diesem Fall ist der Verbraucher (Käufer des Tiguan) von VW getäuscht worden. Nämlich in der Form, dass behauptet wurde, dass VW-Diesel mit die saubersten Autos überhaupt wären.
kabel69 schrieb:
Der Käufer hat beim Kauf darauf vertraut, ein legal zugelassenes, sauberes Auto erworben zu haben. Durch die illegale Abschaltvorrichtung ist dies eben nicht mehr der Fall gewesen, der Käufer wurde von VW getäuscht. Damit ist der Kauf rückgänig zu machen, da er auf falschen Tatsachen beruhte, die der Käufer nicht kannte. Der Kauf ist somit von Anfang an nichtig.
kabel69 schrieb:
Oder, wenn der Käufer das Auto behalten möchte, ist er zu entschädigen. Und zwar für alle Unnanehmlichkeiten, die ihm durch den Dieselskandal entstanden sind. Dazu zählen Imageverlust des Autos, Aufwand durch die Softwareumstellung, drohende oder tatsächliche Stilllegung ohne Softwareumstellung, der aus der Softwareumstellung drohende Hardwareschaden und Wertverlust bei Wiederverkauf.
kabel69 schrieb:
Wenn das Gesetz für solch einen Fall noch nichts vorsieht (außer der Passus mit dem sittenwidrigen Verhalten), dann gehört ein neues Grundsatzurteil oder ein neuer § zum Schutz der Verbraucher her
kabel69 schrieb:
Ich bin mir auch ziemlich sicher, dass der EuGH pro Verbraucher entscheiden wird, d.h. leer wird im Regelfall keiner ausgehen, wenn er nur einen langen Atem hat. Nach meiner Erfahrung ist der EuGH ziemlich sozial eingestellt.
Wenn der EuGH die Abschalteinrichtung für unzulässig hält, so ist damit noch keine Aussage getroffen, ob VW nach deutschem Recht haftet, wozu es eines sittenwidrigen Verhaltens bedarf. Darüber muss dann letztendlich der BGH entscheiden. Umgekehrt hingegen zerplatzt der ganze Abgasskandal, wenn der EuGH wider Erwarten doch die Abschalteinrichtung als rechtskonform einstuft.
Andreas -
@floflo Andreas
Nach allen deinen Ausfürhrungen : du bist : VW Anwalt.
Besser können die VW- Anwaltskanzleien die VW-AG auch nicht verteidigen...
Trotzdem : die haben die kein "Schummel" - sondern Betrugssoftware eingebaut und aufgespielt.
Und so soll man das auch beim Namen nennen und sich als Verbraucher entsprechend dagegen wehren dürfen, Folgeschäden ( u. a. AGR -Ventil und sonstige Verkokungen inklusive ), für die der Käufer letztendlich aufkommen muss .
Und : wenn es denn so einfach wäre , hätte man die Fahrzeuge doch gleich so ausliefern können .# Hat man aber nicht , weil es so für VW kostengünstiger war.besten Gruss , Win -
winnitschka schrieb:
Nach allen deinen Ausfürhrungen : du bist : VW Anwalt.
winnitschka schrieb:
die haben die kein "Schummel" - sondern Betrugssoftware eingebaut und aufgespielt.
Und so soll man das auch beim Namen nennen
winnitschka schrieb:
und sich als Verbraucher entsprechend dagegen wehren dürfen
winnitschka schrieb:
Folgeschäden ( u. a. AGR -Ventil und sonstige Verkokungen inklusive
winnitschka schrieb:
wenn es denn so einfach wäre , hätte man die Fahrzeuge doch gleich so ausliefern können .# Hat man aber nicht , weil es so für VW kostengünstiger war.
Andreas -
floflo schrieb:
Daher habe ich das Update auch nicht aufspielen lassen.
Leider war es bei mir so, dass das Fahrzeug kurz vor der Stillegung stand und die Straßenverkehrsbehörde diese auch durchgesetzt hätte. Rechtsmittel - mit m.E. wenig Aussicht auf Erfolg - standen mir natürlich offen ... -
qcc schrieb:
Leider war es bei mir so, dass das Fahrzeug kurz vor der Stillegung stand und die Straßenverkehrsbehörde diese auch durchgesetzt hätte. Rechtsmittel - mit m.E. wenig Aussicht auf Erfolg
Andreas -
guten Morgen Tiguan Freunde,
Kann mir ein Fachkundiger die Berechnungsmethode für die Bestimmung der Nutzungsentschädigung erklären, die bei einem Schadensersatzanspruch bei einer tatsächlichen Fahrleistung von 145.000 km ermittelt wird. Es wird eine Gesamtfahrleistung von 300.000 km unterstellt.
Danke und einen schönen Sonntag.
Gruß Ecki -
Hallo Ecki,
bei dieser unterstellten Nutzungslaufzeig von 300,000km entspricht der Anrechnungssatz je tatsächlich gefahrenem km: 0,33% vom Kaufpreis (100/300).
Dir werden also 47,85 % vom Kaufpreis als Nutzungsentschädigung abgezogen.
o.O.
Gruß
Gannes
V 8
4134 ccm
340 PS
800 Nm
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Noch einfacher ist die Formel Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : zu erwartende Gesamtlaufleistung (300.000).
Wer nicht rechtsschutzversichert ist und dennoch klagen möchte, was jetzt nur noch möglich ist, wenn man sich ins Klageregister der Musterfeststellungsklage hat eintragen lassen und den von VW außergerichtlich angebotenen Vergleich nicht annimmt, sollte allerdings folgendes beachten:
Bei der Anzahl der gefahrenen Km ist maßgeblich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Da zwischen Klageeinreichung und letzter mündlicher Verhandlung viel Zeit vergehen kann, in der das Fahrzeug weiterbewegt wird, wird sich mit jedem gefahrenen km die anzurechnende Nutzungsentschädigung erhöhen, so dass eine auf Rückerstattung des Kaufpreises gerichtete Klage in keinem Fall zu 100 % erfolgreich sein kann, wenn man die aktuelle Laufleistung zugrunde legt. Das hat zur Folge, dass man selbst auch anteilig Verfahrenskosten "aufgebrummt" bekommt, sofern die zwischenzeitlich zurückgelegten Km nicht so wenig sind, dass sie unberücksichtigt bleiben können. Der Anteil der selbst zu tragenden Verfahrenskosten schmälert den eigenen "Gewinn" und kann unter ungünstigen Umständen sogar dazu führen, dass man für sein Fahrzeug weniger Geld erhält als es tatsächlich noch wert ist, womit die Klage dann zu einem Eigentor würde. Wer ohne RSV klagen möchte, sollte daher versuchen, eine möglichst genaue Prognose über die mögliche Verfahrensdauer und die voraussichtlich in dieser Zeit zurückgelegten Km zu erstellen.
Aber auch wenn man rechtsschutzversichert ist, wird sich eine Klage im Zweifel nur dann lohnen, wenn die Anzahl der gefahrenen Km noch nicht zu hoch ist. Man sollte also versuchen, den real erzielbaren Verkaufswert zu ermitteln und mit dem zu erstattenden Kaufpreis nach Abzug der Nutzungsentschädigung zu vergleichen.
Schließlich sollte man auch bedenken, dass der BGH Anfang Mai einen Anspruch gegen VW ganz verneinen könnte, womit dann alle leer ausgingen, die jetzt den Vergleich im Rahmen der MFK nicht annehmen.
Andreas -
So, ich habe heute Post von VW bekommen. Darin wird ein Vergleichsangebot gemacht, ohne dass konkrete Zahlen genannt werden. Ab dem 20.03.2020 kann man sich unter mein-vw-vergleich.de anmelden, jeder hat einen eigenen Benutzernamen mit PIN.
Es steht alles so drin wie bisher schon publiziert. Wer den Vergleich nicht annehmen will, brauch sich unter o.g. Website nicht zu registrieren und macht mit seinem Rechtsanwalt weiter.
Wie gesagt, ich werde mich am 20.03.20 registrieren und den Vergleich annehmen.
Gruß, GeraldJetzt BMW X3, Euro 6, 6 Zylinder Diesel
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