23Q2 S-Servicemaßnahme Diesel Abgas EA189

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Dazu sage ich nichts.
      Der oben stehende Beitrag stellt lediglich eine freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 5 Grundgesetz der BRD dar.

      T-Roc Weiß/Silber Metallic 1,5 Benziner Sport R-Line und einiges an Extras
    • ...habe ich verstanden...
      Grundsätzlich ist ja die gerichtliche Verhandlung öffentlich, also auch die Inhalte, die in der öffentlichen Verhandlung gesprochen werden.
      Sollte es zum Vergleich kommen, ist ja wohl die Tatsache der Einigung im Rahmen eines Vergleichs durchaus zitierfähig, sehr wohl aber im Interesse von VW die Inhalte mit einer Verpflichtungserklärung des Klägers gedeckelt...(so wird jedenfalls kolportiert und mir durch persönliche Kontakte zu Betroffenen bekannt, ohne Inhalte und Umfang von Vergleichen zu kennen).
      Es ist, wie‘s ist

      Gruß
      Soll doch die rechtschreibkorrektur machen, was sie will, mir wurscht... :D
    • winnitschka schrieb:

      Die fadenscheinige juristische Begründung zum Urteil zusammengesasst : als ich das Fahrzeug 2017 gekauft hatte (EURO 5 Diesel , EA 189 ) , hätte ich doch von dem Betrug wissen müssen ...und : das KBA hat ja zuglassen und zugestimmt , also ist für den Richter damit auch alles in Ordnung ... > > insofern wird die Klage abgewiesen
      Was bitte ist daran fadenscheinig, wenn ein Gericht einen Schadensersatzanspruch für nicht gegeben ansieht, wenn jemand bei Kauf eines Fahrzeugs von der Schummelsoftware wusste oder hätte wissen müssen? Fadenscheinig ist vielmehr das Verhalten deines Anwalts, der dir entweder wider besseres Wissen zu einer völlig unsinnigen Klage geraten hat, nur um selbst daran zu verdienen, oder ein totaler Vollpfosten ist. Ich gönne hier jedem, dass VW ihn für die Schummelsoftware entschädigt, aber wenn jemand erst 2017, also 2 Jahre nach Aufdeckung des Skandals ein Fahrzeug kauft und dann versucht, aus dem Abgasskandal für sich Kapital zu schlagen, dann ist das in meinen Augen reine Trittbrettfahrerei, für dir mir jegliches Verständnis fehlt.

      Ich kann mir daher auch nicht vorstellen, dass deine Rechtsschutzversicherung für ein Berufungsverfahren eine Deckungszusage erteilen wird, zum es auch schon Berufungsurteile gibt, die Ansprüche verneint haben, wenn man das Fahrzeug erst nach Aufdeckung des Skandals erworben hat. Sollte der RSV verschwiegen worden sein, dass der Kauf erst 2017 erfolgte, musst du sogar damit rechnen, dass sie die Deckungszusage für die erste Instanz zurücknimmt und du dann die nicht unerheblichen Kosten des Verfahrens an der Backe hast.

      Sollte der Verkäufer ein gewerblicher Händler gewesen sein und dir die Schummelsoftware und das fehlende Update verschwiegen haben, wäre es, sofern noch keine Verjährung eingetreten ist, auch sinnvoller gewesen, gegen ihn aus der Sachmängelhaftung vorzugehen anstatt VW zu verklagen.

      winnitschka schrieb:

      Da wird es bei der Musterfeststellungsklage dann wohl auch viele böse Erwachen geben !!
      Das kann durchaus sein, muss aber nicht sein. Mit dem Sachverhalt deines Falles hat das das Musterfeststellungsverfahren nichts zu tun. Im Musterfeststellungsverfahren werden viele offenen Fragen zu klären sein. Bisher ist ja nicht einmal erwiesen, ob tatsächlich alle Fahrzeuge mit dem EA 189-Motor über Abschalteinrichtungen verfügen, die nicht zulässig sind. Immerhin hat die zuständige Strafkammer am LG Braunschweig in den Anklageverfahren gegen Winterkorn u.a. jetzt erstmals Zweifel daran geäußert und sieht es für den überwiegenden Teil der Fahrzeuge als nicht hinreichend ausermittelt an, ob und ggf. in welchem Umfang die beanstandete Funktion Auswirkungen auf die jeweiligen Stickoxidemissionen der Fahrzeuge und der Einhaltung der Grenzwerte hatte. Das Gericht stelle eine Aufklärung durch ein Sachverständigengutachten in Aussicht.

      winnitschka schrieb:

      So werden Betrüger weiterhin belohnt .
      Nein, so werden keine Betrüger belohnt sondern verhindert, dass VW für etwas bestraft wird, dass der Konzern dir gegenüber nicht begangen hat.

      Andreas
    • winnitschka schrieb:

      ......als ich das Fahrzeug 2017 gekauft hatte (EURO 5 Diesel , EA 189 ) , hätte ich doch von dem Betrug wissen müssen......

      Das hatte ich befürchtet und ist ja eigentlich auch logisch. Daher hatte ich erst garnichts unternommen.
      Einzigster Punkt bliebe die bezahlte Umrüstung. Da wäre dieser Sachverhalt egal.
    • floflo schrieb:



      Das sehe ich inzwischen ganz anders. Für mich ist VW (und damit auch die betroffenen Kunden) ein Opfer der Medien, des KBA und der eigenen Ängstlichkeit, dem KBA die Stirn zu bieten, wobei letzteres möglicherweise auch politisch verhindert wurde. Das Problem ist nicht die Abschalteinrichtung sondern die bei den meisten Euro-5-Fahrzeugen allein zur Stickoxidreduzierung verwendete Technik der Abgasrückführung (AGR), die nur bei vergleichsweise geringen Abgastemperaturen funktioniert und zudem zu einer Erhöhung der Rußpartikel führt. Die AGR ist eine Vorrichtung, bei der man die AGR-Rate bedarfsgerecht steuern muss, um optimale Ergebnisse zu erzielen. Die strenge und gerichtlich bisher nicht überprüfte Auslegung des Abschaltverbots durch das KBA verhindert eine sinnvolle Anwendung dieser Technik und ist daher kontraproduktiv. Auch wenn VW vielleicht etwas über das Ziel hinausgeschossen ist, hat man technisch betrachtet im Prinzip das richtige gemacht, so dass man m.E. nicht von einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung sprechen kann.
      Andreas
      `tach,

      da möchte ich doch glattweg mal nachfragen WELCHE Aufgaben das KBA im Grunde genommen hat.

      Bisher war ich der Meinung, dass das KBA dafür Sorge trägt, dass ein zulassungsfähiges Kraftfahrzeug den geltenden Normen und Vorschriften zu entsprechen hat. Der Nachweis dass es das tut erfolgt über Messungen, Gutachten etc. ... heißt für mich, VW stellt dem KBA ein Fahrzeug vor und "beweist", dass es die geltenden Abgasnormen einhält. Mit welchen Mitteln dieses erreicht wird, ist dies wirklich zu hinterfragen? Es gibt den Prüfstandbericht ... der sagt aus, Fahrzeug hält die Abgasnorm ein.

      Dass VW diese nur auf dem Prüfstand einhält hätte das KBA nachhaltig in Frage stellen müssen? Das die von VW genutzte AGR einen Zielkonflikt hervor ruft hätte das KBA in Frage stellen müssen? Oder durch Gutachter bemängeln müssen? Und dann ggf. VW abweisen und zur "Nachbesserung" auffordern müssen?

      Gruß vom ALF
      Tiguan verkauft mit 189.833 km - Nachfolger: Kia Sorento GT-Line
    • ALF229 schrieb:

      Bisher war ich der Meinung, dass das KBA dafür Sorge trägt, dass ein zulassungsfähiges Kraftfahrzeug den geltenden Normen und Vorschriften zu entsprechen hat. Der Nachweis dass es das tut erfolgt über Messungen, Gutachten etc. ... heißt für mich, VW stellt dem KBA ein Fahrzeug vor und "beweist", dass es die geltenden Abgasnormen einhält. Mit welchen Mitteln dieses erreicht wird, ist dies wirklich zu hinterfragen? Es gibt den Prüfstandbericht ... der sagt aus, Fahrzeug hält die Abgasnorm ein.

      Dass VW diese nur auf dem Prüfstand einhält hätte das KBA nachhaltig in Frage stellen müssen? Das die von VW genutzte AGR einen Zielkonflikt hervor ruft hätte das KBA in Frage stellen müssen?
      Ich gebe dir recht, das KBA hätte das nicht hinterfragen müssen, allein schon deshalb nicht, weil es bei der Euro-5-Norm ja keine Grenzwerte für die Straße gibt, es also rechtlich auch gar nicht zu beanstanden ist, wenn die NOX-Werte auf der Straße zehnmal so hoch oder noch höher sind als auf dem Prüfstand. Doch genau da liegt die Crux. Der Abgasskandal ist über die gemessenen Werte auf der Straße ins Rollen gekommen und daraus hat das KBA dann auf unzulässige Abschalteinrichtungen geschlossen. Wie ich schon schrieb, muss man die Abgasrückführungsrate bedarfsgerecht regeln, was im Klartext bedeutet, dass jedes Fahrzeug zwangsweise über Abschalteinrichtungen verfügt und auch verfügen muss. Die Feststellung, dass diese unzulässig sind, hat allein das KBA getroffen und wurde bisher gerichtlich praktisch nicht oder nur ansatzweise überprüft. Die Gerichte haben sich vielmehr die Ansicht des KBA zu eigen gemacht.

      Nicht bei der Erteilung der Typgenehmigung, wohl aber bei der Frage, wie mit der von VW vorgenommenen, vom KBA für unzulässig angesehenen Steuerung der AGR-Rate umzugehen ist, hätte das KBA aber die Kausalität prüfen müssen, d.h. ermitteln müssen, in wie weit sich die Abschalteinrichtung tatsächlich nachteilig auf die Stickoxidwerte auswirkt. Dann hätte man festgestellt, dass dies nur in vergleichsweise geringfügigem Ausmaß der Fall ist, d.h. auch bei ständig maximaler AGR-Rate der Stickoxidausstoß auf der Straße bei realen Fahrprofilen nicht viel geringer gewesen wäre, stattdessen aber andere Nachteile für Motor und Umwelt die Folge sind. Wenn man, wie es das KBA getan hat, letztlich mit Blick auf die hohen NOx-Werte auf der Straße, die Beseitigung der Abschalteinrichtungen verlangt, hätte man - und so war das von mir gemeint - zwangsweise die verwendete Technik AGR als ausschließliche Maßnahme zur NOx-Reduzierung gar nicht erst genehmigen dürfen, weil für die hohen NOx-Werte eben gerade nicht die Abschalteinrichtungen sondern diese Technik verantwortlich ist, die nur auf dem Prüfstand und den dortigen Anforderungen wirklich zufriedenstellen funktioniert, nicht aber auf der Straße.

      Oder anders ausgedrückt: Der Umstand, dass die Abschalteinrichtung nur in geringem Umfang kausal für die hohen NOx-Werte auf der Straße ist, hätte das KBA bei der von ihm zu treffenden Ermessensentscheidung eigentlich davon abhalten müssen, die Typgenehmigung zu ändern, denn erst diese Maßnahme hat letztlich dazu geführt, dass ein riesiger Schaden entstanden ist mit tausenden unnötiger Verfahren der Zivilgerichte, der Verwaltungsgericht und sogar der Strafgerichte. Das alles ist völlig unverhältnismäßig zu der möglicherweise nicht ganz legalen Abschalteinrichtung. Das KBA ist auch die einzige Typgenehmigungsbehörde in der EU, die so gehandelt hat. VW muss man dagegen vorwerfen, dass es das "Spielchen" mitgespielt hat, anstatt sich gegen die Maßnahme des KBA zu wehren, so wie es z.B. jetzt Mercedes tut. Immerhin kommt jetzt ja vielleicht Bewegung in die Sache, nachdem das LG Braunschweig (Strafkammer) Zweifel an den Feststellungen des KBA geäußert hat und wohl insbesondere auch die Kausalität der Abschalteinrichtungen für die hohen NOx-Werte in Frage stellt und daher überprüft haben will. (die Äußerung des LG Braunschweig war mir noch nicht bekannt, als ich den von dir zitierten Beitrag schrieb, beinhaltet jedoch genau das, was ich dem KBA vorwerfe).

      Zugute halten muss man dem KBA, dass es unter einem sehr hohen Druck der Medien, der Öffentlichkeit und wohl auch der Politik stand, doch das macht die getroffene Entscheidung nicht besser. Wie hatte Dieter Nuhr doch einmal gesagt: "Besser mal die Fresse halten". Da wäre uns einiges erspart geblieben ohne wirklichen Nachteil für die Umwelt.

      Andreas
    • Antwort für floflo,
      hallo Andreas.
      Wieder einmal sehr gut erläutert und geschrieben.
      Eigentlich müsste doch dann auch wieder die alte Software bei denen aufgespielt werden, bei denen die neue Software aufgespielt wurde.
      Und die, die noch keine neue Software aufgespielt haben, müssten doch aufgrund der Argumente, die gegen die neue Software sprechen, nicht gezwungen werden, diese aufzuspielen. Sie bringt ja eh nichts.
      Glaubst Du, dass es dazu kommen könnte?
      Wie Du ja geschrieben hast, ist die zu schnelle Vorgehensweise nicht gerade zielführend gewesen.
      Wenn Du Zeit findest, kläre uns bitte auf.
      Danke für Deine Mühe.
      Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen aus Öpfingen von Nate.
    • Nate schrieb:

      Eigentlich müsste doch dann auch wieder die alte Software bei denen aufgespielt werden, bei denen die neue Software aufgespielt wurde.
      Und die, die noch keine neue Software aufgespielt haben, müssten doch aufgrund der Argumente, die gegen die neue Software sprechen, nicht gezwungen werden, diese aufzuspielen.
      Das Aufspielen wieder der alten Software kann in der Regel nicht gefordert werden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die Typgenehmigung nicht vom deutschen KBA sondern der Behörde eines anderen EU-Landes erteilt wurde und diese Genehmigung nicht nachträglich modifiziert wurde und sich im Nachhinein herausstellt, dass sich das Abgasverhalten nach Aufspielen in Teilbereichen verschlechtert hat, was aber bewiesen werden müsste. Diese Voraussetzung ist bei allen Fahrzeugen des Herstellers Skoda und bei vielen Fahrzeugen des Herstellers Seat erfüllt.

      Wer die neue Software noch nicht hat, kann sie nach der Änderung der Typgenehmigung praktisch nicht verweigern, so lange nicht festgestellt wurde, dass diese Änderung rechtswidrig ist, denn das Fahrzeug entspricht ihr nach der Modifizierung nicht mehr. Will man das Update verhindern, muss man also die geänderte Typgenehmigung angreifen, was schwierig sein dürfte, da die Anhaltspunkte wohl nicht ausreichen werden, um dem KBA ein ermessensfehlerhaftes Verhalten nachzuweisen.

      Etwas anderes gilt auch hier bezüglich der Fahrzeuge, bei denen die Typgenehmigung durch die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde nicht geändert wurde, namentlich Skoda, die meisten Seat so wie auch einige Audi. Diese Fahrzeuge entsprechen auch mit der Schummelsoftware der Typgenehmigung, die damit Rechtsgrund für den weiteren Betrieb bleibt. Es sind also nicht die Argumente, die gegen das Update an sich sprechen, die die Pflicht zum Aufspielen entfallen lässt, sondern ganz einfach der Umstand, dass die betroffenen Fahrzeuge über eine nach wie vor rechtsgültige Typgenehmigung verfügen, der sie auch entsprechen, was eben bei allen vom KBA typgenehmigten Fahrzeugen aufgrund der Änderung der Typgenehmigung nicht (mehr) der Fall ist. Das ist wie bei einer Sozialhilfeleistung, die sich der Hilfeempfänger durch falsche Angaben erschlichen hat. Solange die Behörde den rechtswidrigen Bescheid nicht abändert oder aufhebt, bleibt der Zuwendungsbescheid Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Sozialhilfeleistung.

      Andreas
    • winnitschka schrieb:

      UPDATE } Klage beim LG Berlin auf Rücknahme + Schadenersatz } >> Urteil : gegen den Verbraucher :

      VW hat gewonnen > keine Rücknahme , kein Schadensersatz !!

      …………………...
      Hallo,
      wo findet man dieses Urteil mit Begründung zum Nachlesen im Netz?

      Gruß

      Hannes

      V 8
      4134 ccm
      340 PS
      800 Nm
    • floflo schrieb:

      ... Ich gebe dir recht, das KBA hätte das nicht hinterfragen müssen, allein schon deshalb nicht, weil es bei der Euro-5-Norm ja keine Grenzwerte für die Straße gibt, es also rechtlich auch gar nicht zu beanstanden ist, wenn die NOX-Werte auf der Straße zehnmal so hoch oder noch höher sind als auf dem Prüfstand. ...

      Andreas
      Hallo Andreas,

      OK, soweit so gut oder auch nicht. Sehe ich es richtig, dass es keine Unterscheidung "Grenzwert Prüfstand" vs. "Grenzwert Realbetrieb" gab und gibt? Hat man deswegen nicht unterschieden, weil man davon ausging, dass durch Vorgabe des Messverfahrens eine Vergleichbarkeit/ Reproduzierbarkeit gegeben sein muss und damit genug Vorgaben an die Hersteller gegeben wurden?

      Liegt der Fehler im System nicht eher darin, dass niemand auf die Idee gekommen ist, dass es außerhalb des Messverfahrens eine gänzliche andere Abgasregelung geben durfte? Zielkonflikt hin oder her!

      Ich will´s mal provokant formulieren, ich gebe ein Fahrzeug zur Zulassung an das KBA. Für das Zulassungsverfahren regele ich die Leistung auf Krankenfahrstuhl-Niveau herrunter. Damit erlange ich eine Zulassung für jeden Anwender unabhängig vom Besitz eines Führerscheins. Außerhalb des Mess- und Zulassungsverfahrens nehme ich aber die Leistungsbegrenzung heraus. Ich verkaufe das Fahrzeug also ohne die Begrenzung als ganz normales Serienfahrzeug (es hat also kein Tuner Hand angelegt, auch der Fahrzeughalter hat nicht eingegriffen).

      Obwohl nun ein Führerschein zum Führen dieses Fahrzeuges notwendig wäre, verweise ich auf das Zulassungsverfahren und die Verbriefung, dass dieses Fahrzeug ein Krankenfahrstuhl ist. Wenn nun einer ohne Führerschein damit im Strassenverkehr angetroffen wird ... so what ... nicht meine Schuld, oder?

      Gruß vom ALF
      Tiguan verkauft mit 189.833 km - Nachfolger: Kia Sorento GT-Line
    • dreyer-bande schrieb:

      wo findet man dieses Urteil mit Begründung zum Nachlesen im Netz?
      Dieses Urteil wird noch nicht veröffentlicht sein und wird auch womöglich nicht veröffentlicht werden. Das OLG Naumburg (Berufungsgericht) hat allerdings eine Pressemitteilung zu zwei anderen Urteilen herausgegeben, die einen gleichgelagerten Sachverhalt zum Gegenstand haben. Eine Veröffentlichung dieser Urteile im Volltext ist bisher noch nicht erfolgt.

      presse.sachsen-anhalt.de/index…77cc53b9c14d74599b9980ae7

      ALF229 schrieb:

      Sehe ich es richtig, dass es keine Unterscheidung "Grenzwert Prüfstand" vs. "Grenzwert Realbetrieb" gab und gibt? Liegt der Fehler im System nicht eher darin, dass niemand auf die Idee gekommen ist, dass es außerhalb des Messverfahrens eine gänzliche andere Abgasregelung geben durfte?
      Die Mess- und Grenzwerte auf dem Prüfstand sind nicht auf die Straße übertragbar. Die im realen Betrieb anderen Bedingungen lassen es nicht zu, dass die Prüfstandsgrenzwerte gleichermaßen auch für die Straße Anwendung finden. Selbst dann, wenn man peinlich genau versucht den Prüfstandsmodus auf der Straße nachzufahren, wird es kaum gelingen, die Grenzwerte einzuhalten, weshalb es bisher für die Straße auch gar keine Grenzwerte gibt. Ein Fahrzeug, dessen NOx-Ausstoß auf der Straße ein Vielfaches des Prüfstandsgrenzwertes beträgt, ist deshalb auch noch nicht vorschriftswidrig sondern erst dann, wenn der stark erhöhte NOx-Ausstoß durch Verletzung von Rechtsvorschriften (hier unzulässige Abschalteinrichtung) verursacht wurde. Erst mit der Norm Euro 6d-Temp wurden auch Grenzwerte für die Straße eingeführt, die aber deutlich höher liegen als die für den Prüfstand, weil diese Werte eben gerade nicht vergleichbar sind.

      ALF229 schrieb:

      Ich will´s mal provokant formulieren, ich gebe ein Fahrzeug zur Zulassung an das KBA. Für das Zulassungsverfahren regele ich die Leistung auf Krankenfahrstuhl-Niveau herrunter. Damit erlange ich eine Zulassung für jeden Anwender unabhängig vom Besitz eines Führerscheins. Außerhalb des Mess- und Zulassungsverfahrens nehme ich aber die Leistungsbegrenzung heraus. Ich verkaufe das Fahrzeug also ohne die Begrenzung als ganz normales Serienfahrzeug (es hat also kein Tuner Hand angelegt, auch der Fahrzeughalter hat nicht eingegriffen).
      Schönes Beispiel! In der Tat, wenn du eine Typgenehmigung für ein Fahrzeug erhältst, dessen Leistungen auf dem Prüfstand auf Krankenfahrstuhlniveau liegt, die Drosselung auf der Straße dann aber durch eine elektronische Vorrichtung aufgehoben wird, die bereits bei Erteilung der Typgenehmigung vorhanden war, ist die Genehmigung zwar rechtswidrig, dennoch aber weiterhin gültig, so dass du mit dem rasenden "Krankenhausfahrstuhl" auch weiterhin fahren darfst, ggf. sogar ohne Führerschein, wenn das Fahrzeug mit der Drosselung führerscheinfrei war. Erhält die Typgenehmigungsbehörde dann Kenntnis von der unzulässigen Aufhebung der Drosselung, kann sie die Typgenehmigung zurücknehmen oder ändern, was dazu führt, dass das Fahrzeug dann bei einer Aufhebung über keine Typgenehmigung und damit auch über keine Betriebserlaubnis mehr verfügt oder im Falle der Änderung ihr nicht mehr entspricht. Bei der Aufhebung darf das Fahrzeug nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden, bei der Änderung, kann die zuständige Behörde den Betrieb untersagen.

      Etwas anderes gilt, wenn die Beseitigung der Drosselung erst nachträglich hinzugefügt wird, ohne dass hierfür eine Genehmigung erteilt wird. Dann entspricht das Fahrzeug nicht mehr der Typgenehmigung und außerdem wird die in der nationalen Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert, was zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt, so dass das Fahrzeug nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden darf.

      Die Entscheidungen der Typgenehmigungsbehörde gelten wie auch die Typgenehmigung selbst in der ganzen EU. Wenn jetzt das Fahrzeug seine Typgenehmigung z.B. in Belgien erhalten hat und die belgische Genehmigungsbehörde nach Kenntnis von der Manipulation die Typgenehmigung nicht aufhebt oder ändert, bleibt folglich die Genehmigung auch in anderen EU-Ländern gültig und stellt trotz der Manipulation die Rechtsgrundlage für den Betrieb des Fahrzeugs dar, der sich auch die nationalen Behörden in den anderen EU-Ländern beugen müssen. Im Vergleich zum Abgasskandal ergibt sich allerdings insoweit eine Abweichung, als die zuständigen nationalen Behörden auch bei gültiger Typgenehmigung dann eine Betriebsuntersagung anordnen können, wenn von dem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für den Straßenverkehr oder die Umwelt ausgeht. Das wird man dann bejahen müssen, wenn das Fahrzeug auf die höhere Leistung nicht ausgelegt ist (z.B. zu schwache Bremsen). Bei der Schummelsoftware im Abgasskandal ist das hingegen nicht der Fall, was zur Folge hat, dass für Fahrzeuge des Herstellers Skoda sowie teilw. Seat und Audi, die ihre Typgenehmigung nicht vom KBA sondern den Behörden in GB (Skoda) bzw. Spanien (Seat) und Luxemburg (Audi) erhalten haben, keine Betriebsuntersagung angeordnet werden kann, weil diese Behörden anders als das KBA keine Änderung der Typgenehmigung vorgenommen haben. Insoweit gilt bei uns also zweierlei Recht.

      Andreas
    • Habe gerade von einem aktuellen Urteil einer Einzelklage Ende Oktober 2019 gehört:
      Erfolg für den Kläger- Rücknahme des Fahrzeugs zum Kaufpreis durch den Händler minus Nutzungsentschädigung (aber das riecht ja förmlich nach einer folgenden Berufung).
      VW scheint seit 30.09. nach Eröffnung des Musterfeststellungsverfahrens nicht mehr zu vergleichen und kassiert wohl lieber Urteile...

      Gruß
      Soll doch die rechtschreibkorrektur machen, was sie will, mir wurscht... :D
    • Hallo,

      ein Kollege von mir hat einen Seat Alhambra mit dem EA189 Motor gefahren. Er hatte ihn damals neu gekauft und mittlerweile über 100k km runter. Jetzt hat er plötzlich einen niegelnagelneuen Alhambra.

      Er hatte mit seinem Rechtsanwalt geklagt und nie eine zufriedenstellende Lösungen bekommen, weil sich VW immer quer gestellt hat. Und so ist sein Fall nun bis zum Landgericht gegangen. Und auf einmal wurde eine doch eine seeehr annehmbare Lösung gefunden. Hätte ich selbst nicht geglaubt. Allerdings darf ich keine Details nennen, da dies VW bei dem Deal eingefordert hat.

      Also ich kann nur jedem raten, einen langen Atem zu haben und wenn möglich bis zum Landgericht zu gehen. Meiner Meinung nach möchte VW um jeden Preis ein Urteil der obersten Instanz vermeiden und zeigt sich deshalb im letzten Schritt gefügig.

      Gruß, Gerald
      Jetzt BMW X3, Euro 6, 6 Zylinder Diesel
    • In Berlin ist das Landgericht Erstinstanz.
      Das Problem dürfte für die meisten Kläger die lange Terminierungszeit der Gerichte in den einzelnen Instanzen sein. Insofern scheint der lange Atem des Klägers tatsächlich verfahrensentscheidende Voraussetzung, darüber hinaus scheint der Klagestandort eine nicht unerhebliche Rolle zu spielen.

      Gruß
      Soll doch die rechtschreibkorrektur machen, was sie will, mir wurscht... :D
    Dieses Forum ist ein privat betriebenes Fanprojekt und steht in keiner Verbindung zur Volkswagen AG.