Hitzewellen und Autobahnen sind keine
guten Freunde. Anhaltende Extremtemperaturen lassen Fahrbahnen
regelmäßig aufbrechen. Unfälle führen dann schnell zu hohen Schäden an
Mensch und Maschine. Besonders gefährdet durch sogenannte Blow ups sind
dabei Motorradfahrer. Im Hitzesommer 2013 kam nachweislich ein Biker
durch einen Blow up auf der A93 ums Leben. Bekanntermaßen können durch
Schlaglöcher verursachte Schäden zum Schadensersatz verpflichten. Doch
lässt sich diese regelmäßig gegen den Staat als Straßenbaulastträger
gerichtete Haftung auch auf Schäden durch einen Blow up übertragen?
Betonautobahnen betroffen
Blow
ups betreffen vor allem ältere Fahrbahnen aus Betonplatten. Der Beton
dehnt sich wärmebedingt aus. Kühlt er in heißen Nächten nicht mehr genug
ab, können sich die Platten nicht mehr ausreichend zusammenziehen.
Durch die tagsüber steigenden Temperaturen kommen sie sich immer näher.
Irgendwann sind die Fugen zwischen den Platten geschlossen. Der Druck
kann nicht mehr seitlich, sondern nur nach oben entweichen. Plötzlich
platzt die Fahrbahn ohne Vorwarnung auf. Mitten auf der Autobahn
entstehen so gefährliche Sprungschanzen.
Im Vergleich
dazu können Asphaltdecken besser mit dem Druck umgehen. Sie kennen kein
Blow-up-Problem. Betondecken sind dafür bei regelgerechter Herstellung
wesentlich belastbarer und haltbarer als Asphalt. Das gilt insbesondere
für durch schwere Lkw verursachte Spurrillen, für die Asphalt gerade bei
Hitze besonders anfällig ist. Grundsätzlich kann zwar auch eine
Betondecke hohen Temperaturen standhalten. Im Laufe der Zeit wird es
aber immer schwerer, die Bedingungen dafür zu schaffen. So müssen Risse
und Fugen repariert und verfüllt bzw. abgedichtet werden, damit kein
Wasser eindringt. Grund für die Anfälligkeit für Hitzeaufbrüche ist auch
die bis in die 80er-Jahre gängige Bauweise für Betonautobahnen mit
einer ungünstigeren Druckverteilung.
Gefährliche Sprungschanzen
Für
Bau und Unterhaltung von Straßen ist der Straßenbaulastträger
zuständig. Straßenbaulastträger für Bundesfernstraßen – und damit
Bundesautobahnen und -straßen – ist laut Bundesfernstraßengesetz der
Bund. Als solcher trägt er die Verkehrssicherungspflicht. Er haftet für
straßenbedingte Schäden anderer, wenn er diese Pflicht vorsätzlich oder
fahrlässig nicht erfüllt.
Um einer Haftung zu entgehen, muss der
Träger der Straßenbaulast angemessen reagieren – indem er entweder die
Gefahr beseitigt oder rechtzeitig davor warnt. Insofern stellen Blow ups
eine besondere Herausforderung dar. Anders als Schlaglöcher entstehen
sie nicht schrittweise, sondern plötzlich. Wo und wann die Fahrbahn
aufbricht, lässt sich nicht vorhersagen. Vorkehrungen wie konkrete
Warnhinweise oder rechtzeitige Absperrungen oder gar Reparaturen lassen
sich bei Blow ups nicht treffen.
Ein Restrisiko bleibt
Die unmittelbare Gefahr und fehlende Erkennbarkeit hat auch das Oberlandesgericht
(OLG) Hamm dazu bewogen, die Schadensersatzklage eines Autofahrers
abzuweisen. Dessen Auto hob beim Überfahren einer hitzebedingt
aufgeplatzten Fahrbahn ab und wurde dadurch erheblich beschädigt. In
Hitzeperioden bestehe ein Restrisiko, das sich durch zumutbare Maßnahmen
nicht vollständig beseitigen lasse, urteilte das OLG. Mehr als
Kontrollfahrten, Geschwindigkeitsbeschränkungen und Warnhinweise an
besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer wie Motorradfahrer kann man
nicht von einem Straßenbaulastträger verlangen. Eine Vollsperrung von
Autobahnen sei keine Alternative. Hitzeaufbrüche ließen sich dabei im
vorliegenden Fall auch nicht auf vorwerfbare Konstruktionsmängel
zurückführen.
Chancen auf Schadensersatz für Schäden durch einen
Blow up eröffnen sich Betroffenen daher nur in sehr engen Grenzen.
Entweder gelingt es, dem Straßenbaulastträger von vornherein bestehende
und bekannte Konstruktionsfehler
nachzuweisen. Das wird ohne kostspielige Gutachten jedoch kaum der Fall
sein. Oder geschädigte Verkehrsteilnehmer weisen nach, dass auf
Hinweise verspätet oder nicht reagiert wurde. Auch das dürfte regelmäßig
ausscheiden. So müssten für die Kontrolle verantwortliche Personen die
Gefahrenstelle schon sehenden Auges ignorieren. Im Übrigen genügen zur
Entlastung bereits verstärkt stattfindende Kontrollfahrten auf
gefährdeten Strecken.
(OLG Hamm, Urteil v. 25.10.1996, Az.: 9 U 156/96)
Allzeit gute Fahrt
P.
Düsseldorf grüßt den Rest der Welt .....
..allzeit allen gute Fahrt!
..allzeit allen gute Fahrt!