tori0512 schrieb:
Hallo,
nachzulesen in der STVZO.!!! §30 (1)......bei Nichtbenutzung sind alle Anbeiteile abzubauen die über die Maße des KFZ herausragen.
Gruß Clark
Die einklappbare Anhängerkupplung ist aber kein Anbauteil, sondern eine fest verbaute Anhängerzugvorrichtung. Einklappen ist nicht das gleiche wie abnehmen. Darf also ausgeklappt bleiben.
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