Der Spion der immer mit fährt - Dashcams, Risiken und Nebenwirkungen

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    • eduan schrieb:

      ich begrüße hier die klare Richtung, in die das in Rede stehende Urteil geht. Das hat Andreas (floflo) [lexicon]imho[/lexicon] sehr schön analytisch auf den Punkt gebracht.
      Hallo eduan, @Andreas

      ob Andreas mit seiner Analyse das richtig auf den Punkt gebracht hat, oder ob meine Ansichten zu den Thema auch zutreffend sind, kannst du in den nachfolgenden Zitaten aus den Pressemeldungen selbst entnehmen.

      Ich glaube, dass ich mit meinen Ansichten nicht ganz falsch liege, meine Ansicht teilen der Präsident des bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht und die 4. Kammer des Ansbacher Gerichts zu mindest in weiten Teilen.

      Im bundesweit ersten Prozess um die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Auto-Videokameras, sogenannten Dashcams, haben Datenschützer einen Teilerfolg errungen. Das Verwaltungsgericht Ansbach erklärte am Dienstag den Einsatz von Dashcams unter bestimmten Bedingungen für unzulässig. So dürften damit keine Aufnahmen in der Absicht gemacht werden, sie später ins Internet zu stellen, auf Youtube und Facebook hochzuladen oder Dritten - etwa der Polizei - zu übermitteln. Die Datenschutzinteressen der heimlich Gefilmten seien höher zu bewerten als das Interesse des Autofahrers an einem Videobeweis. Die am Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe befestigten Kameras sollen vor allem dazu dienen, sich bei Unfällen abzusichern.
      ...
      Zugleich machte die 4. Kammer des Ansbacher Gerichts aber auch deutlich, dass aus ihrer Sicht bei den Dashcams nun der Gesetzgeber gefordert sei. "Es muss überprüft werden, ob die Datenschutzbestimmungen auf On-Board-Kameras noch passen oder ob das Datenschutzgesetz ergänzt werden muss", gab der Kammervorsitzende Alexander Walk zu bedenken.
      ...
      Das Gericht teilte auch nicht die Auffassung des Landesamtes für Datenschutzsicherheit, wonach ein Verbot solcher Kameras datenschutzrechtlich in jedem Fall zwingend notwendig sei.
      ...
      Der persönlich zum Prozess erschienene Präsident des bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht, Thomas Kranig, machte deutlich, dass es bei der datenschutzrechtlichen Beurteilung von Dashcam-Aufnahmen allein auf den geplanten Verwendungszweck ankomme. "Keine Probleme haben wir damit, wenn solche Aufnahmen später nur im familiären Kreis gezeigt werden", sagte er. Wer solche Videos aber auf Youtube oder Facebook hochlade oder der Polizei zu Verfügung stelle, müsse vorher die Zustimmung der Betroffenen einholen.

      Grüße
      Willi
      Hab keinen Tiguan mehr
    • Hallo Willi,

      ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass wir hier irgendwie aneinander vorbeireden. An deinen Beiträgen fällt mir auf, dass du häufig Gesetztgebung und Rechtsprechung in einem Atemzug nennst und diese beiden Säulen unseres Rechtsstaates auch miteinander vermengst. Auch in deinem letzten Beitrag und den verwendeten Zitaten wird dies deutlich. Doch hier muss man ganz scharf trennen. Ich teile deine Ansicht, dass das Bundesdatenschutzgesetz reformiert werden sollte. Teilweise, wie bei dem hier einschlägigen § 6b wird der Datenschutz überzogen, an anderen Stellen offenbaren sich aber auch Lücken. So betrachtet sind wir, was die Zulässigkeit von Dasccams anbetrifft, durchaus einer Meinung. Doch darum geht es hier gar nicht. Solange die Gesetzte so sind wie sie sind, müssen sie sowohl vom Bürger als auch den Gerichten beachtet werden. Der § 6b BDSG ist keine unklare Regelung, die man in verschiedene Richtungen auslegen könnte. Da sind sich alle Juristen einig. Und nach dieser Vorschrift ist es nun einmal so, dass die Videoüberwachung von öffentlichen Räumen verboten ist, wenn sie geeignet ist, personenbezogene Daten zu erfassen, auch wenn du das nicht wahrhaben willst und sie nur rein persönlichen Zwecken dient und keine Absicht besteht, die Aufnahmen Dritten zugänglich zu machen. Dass Dashcams die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6b BDSG erfüllen, steht ebenfalls außer Frage und wurde jetzt durch das VG Ansbach auch noch einmal bestätigt. Da gibt es für die Rechtsprechung auch praktisch keine Spielräume. Diese gibt es erst bei dem Ausnahmetatbestand, wonach die Verwendung von Dashcams dann zulässig ist, wenn sie der Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke dient und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. Hier muss das Gericht eine Interessenabwägung vornehmen, die das VG Ansbach im Einklag mit der Ansicht der Datenschutzbehörden und der einschlägigen Litertur zugunsten der von der Videoüberwachung betoffenen Allgemeinheit getroffen hat. Es ist dein gutes Recht, die vom VG Ansbach vorgenommene Interessenabwägung für fehlerhaft zu halten, genauso wie es mein gutes Recht ist, sie für richtig anzusehen. Letztlich interessieren aber weder deine noch meine Meinung sondern maßgeblich ist das, was die Gerichte entscheiden. Danach ist der augenblickliche Sach- und Rechtsstand nun einmal, dass Dashcams in aller Regel unter das Verbot des § 6b BDSG fallen. Das müssen wir beide bis zu einer gegenteiligen Entscheidung akzeptieren. Ich persönlich glaube nicht, dass im Falle der Einlegung der vom VG zugelassenen Berufung das Berufungsgericht (BayVGH) eine andere Entscheidung treffen wird, doch warten wir ab. Solltest du am Ende im Ergebnis doch recht behalten, gebe ich dir einen aus. Nach der jetzigen Entscheidung müssen Dashcamnutzer jedenfalls damit rechnen, dass die Kamera bei einer Kontrolle beschlagnahmt wird.

      Noch eine Bemerkung zu deinem Vergleich mit Google-Streetview, deren Kamerawagen deiner Meinung nach dann ja gleichmaßen gegen den Datenschutz verstoßen müssten. Streetview und Datenschutz, das ist ein heikles Thema. Der Kamerawagen fällt jedenfalls nicht unter die Vorschrift des § 6b BDSG, weil damit nur Einzelaufnahmen gemacht werden, mithin keine Videoüberwachung vorliegt. Auch in dieser Differenzierung zeigt sich, dass das Gesetz (nicht die Rechtsprechung!) unausgewogen ist, denn so richtig nachvollziehbar ist es nicht, warum das Aufnehmen fortlaufender Sequenzen verboten sein soll, Einzelaufnahmen, die man genauso aneinanderreihen kann, dagegen nicht. Doch ist dies wie gesagt eine Schwäche des Gesetztes, die die Gerichte weder korrigieren können noch dürfen. Im übrigen verstößt auch Google mit Streetview gegen Datenschutzbestimmungen und darüber hinaus auch gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn es ohne Einwilligung der Betroffenen Aufnahmen veröffentlicht, die personenbezogene Daten enthalten oder durch die in die schutzwürdige Privatssphäre Dritter eingegriffen wird.

      Abschließend möchte ich zu der Diskussion noch bemerken, dass die Art- und Weise, wie sie bisher geführt wurde, dieses Forum in ein sehr gutes Licht rückt, denn trotz aller Gegensätzlichkeit der Meinungungen ist sie stets sachlich geblieben ohne persönliche Angriffe. Das finde ich gut, denn oft bleibt in Foren die Sachlichkeit auf der Strecke, wenn unterschiedliche Meinungen aufeinanderprallen.

      Andreas

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von floflo ()

    • Interessant was Ihr so alles in die Urteilsbegründung hinein interpretiert... :huh:

      Ich sehe an keiner Stelle ein ausdrückliches Verbot von Dashcams!
      Im Urteil wird lediglich der Beschluss einer untergeordneten Behörde aufgehoben.

      Es dürfen in Deutschland weiterhin Aufnahmen während der Fahrt zum Zweck der Beweissicherung gemacht werden, bis dies irgendwann ein Gesetz ausdrücklich verbietet (oder nicht).
      Man darf die Videos nur nicht unbearbeitet (unkenntlich machen der Beteiligten) veröffentlichen, da dies gegen geltende Gesetze verstößt.

      Daher sollte man beim "schneiden", "abdrängen" , "ausbremsen", "blockieren" usw. immer damit rechnen, das das vermeindliche "Opfer" die "sportliche Fahrweise" dokumetiert und das Beweismaterial im Fall eines Rechtsstreites zumindest seinem Anwalt zur Kenntnisname vorlegt...
      Ich verbleibe mit vorzüglicher Hochachtung und besten Grüßen ergebenst ihr
      mavo
    • mavo schrieb:

      Interessant was Ihr so alles in die Urteilsbegründung hinein interpretiert... :huh:
      Ich sehe an keiner Stelle ein ausdrückliches Verbot von Dashcams!
      Im Urteil wird lediglich der Beschluss einer untergeordneten Behörde aufgehoben.
      Es dürfen in Deutschland weiterhin Aufnahmen während der Fahrt zum Zweck
      der Beweissicherung gemacht werden, bis dies irgendwann ein Gesetz
      ausdrücklich verbietet (oder nicht).

      Was heißt hier hineininterpretieren? Da gibt es nichts zu interpretieren. In der Pressemitteilung des VG Ansbachg - das Urteil selbst ist noch gar nicht abgesetzt - heißt es wie folgt:

      Andererseits wurde in der mündlichen Verhandlung durch die Kammer aber auch deutlich gemacht, dass der permanente Einsatz einer Dashcam zu dem vom Kläger verfolgten Zweck, die Aufnahmen im Falle einer Verwicklung des Klägers in verkehrsrechtliche Streitigkeiten oder in einen Unfall an die Polizei weiterzugenen, nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht zulässig sei. Der Kläger verlasse mit dem Zweck der Aufnahmen den persönlichen oder familiären Bersich, womit das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung finde.

      Diese Aussage dürfte doch wohl eindeutig sein.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      An deinen Beiträgen fällt mir auf, dass du häufig Gesetztgebung und Rechtsprechung in einem Atemzug nennst und diese beiden Säulen unseres Rechtsstaates auch miteinander vermengst. Auch in deinem letzten Beitrag und den verwendeten Zitaten wird dies deutlich. Doch hier muss man ganz scharf trennen.

      Hallo Andreas,

      Da Gesetze normalerweise die Grundlage der Rechtsprechung sind, sehe ich da kein so schlimme vermischung, für Nichtjuristen ist das ein normaler Sprachjargon.
      Übrigens, die Zitate sind original copied/paste, also hier bitte den Journalist anschreiben ;)

      Grüße
      Willi

      ps. der Vollständigheits halber, es wurde der Mißbrauch der Dashcam und des gewonnenen Videomaterials verurteilt, der Besitz und der Betrieb sind nicht und wurden nicht verboten.
      Andererseits wurde in der mündlichen Verhandlung durch die Kammer aber auch deutlich gemacht, dass der permanente Einsatz einer Dashcam zu dem vom Kläger verfolgten Zweck, die Aufnahmen im Falle einer Verwicklung des Klägers in verkehrsrechtliche Streitigkeiten oder in einen Unfall an die Polizei weiterzugeben, nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht zulässig sei.
      Der Kläger verlasse mit dem Zweck der Aufnahmen den persönlichen oder familiären Bereich, womit das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung finde. Seine Dashcam stelle eine optisch-elektronische Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes dar. Der Kläger verarbeite mit den Videoaufnahmen auch personenbezogene Daten, da es möglich sei, die gefilmten Personen zu identifizieren.
      der Zweck des Klägers ist und war klar,
      Hab keinen Tiguan mehr
    • Diese Aussage dürfte doch wohl eindeutig sein.


      Richtig...
      Und daraus wird offenbar irgendein Verbot von Dashcams "konstruiert".

      Dashcams sind legal.
      Man darf damit seinen Wagen und andere Verkehrsteilnehmer überwachen!
      Was man mit diesen Informationen machen darf, regelt das BDSG...

      Damit ist das Thema für mich grundsätzlich geregelt.
      Es geht für mich ab jetzt wieder um die möglichst "diskrete" technische Umsetzung, damit man damit auch durch Staaten mit einer weniger liberalen Gesetzgebung fahren kann, ohne an jeder Staatsgrenze Umbaumaßnahmen am Fahrzeug durchzuführen.
      Ich verbleibe mit vorzüglicher Hochachtung und besten Grüßen ergebenst ihr
      mavo
    • papa schrieb:

      der Zweck des Klägers ist und war klar,

      Ja, und genau diesen Zweck, nämlich der Beweissicherung im Falle eines Unfalls oder einer Verkehrsübertretung verfolgen doch die meisten, die Dashcams in ihren Autos installieren. Dabei ist dieser Zweck noch am ehesten geeignet, im Rahmen einer Interessenabwägung zugunsten des Dashcamnutzers Berücksichtigung zu finden, was das VG Ansbach freilich nicht getan hat. Wer hingegen vorgibt, einfach nur seine Urlaubsfahrt aufnehmen zu wollen, um die Strecke später zu Hause vor dem Fernseher noch einmal visuell abzufahren, kann erst recht kein berechtigtes Interesse für sich begründen. Man kann es daher drehen und wenden wie man will, nach der Entscheidung des VG Ansbach gibt es kaum Raum für eine zulässige private Nutzung einer Dashcam.

      mavo schrieb:

      Richtig...
      Und daraus wird offenbar irgendein Verbot von Dashcams "konstruiert".
      Dashcams sind legal.

      Da wird nichts konstuiert. Es handelt sich um eine Aussage eines Verwaltungsgerichts, die man für richtig oder falsch halten kann, die aber nun einmal da ist und auch mit noch so rosaroter Brille nicht in dem Sinne zu verstehen ist, Dashcams seien legal. Ich will dir deinen scheinbar fest verwurzelten Glauben an die Legalität von Dashcams nicht nehmen und schon gar nicht will ich dich davon abbringen, eine solche Kamera in deinem Fahrzeug zu installieren, aber beschwere dich bitte nicht, wenn man sie dir bei einer Fahrzeugkontrolle beschlagnahmt.

      Andreas
    • Hallo
      Ob Dashcams Sinn oder Unsin sind kann ich nicht sagen. Letzte Woche ist mir in einer unübersichtlichen Kurfe ein Auto auf meiner Seite entgegen gekommen. Ich machte eine Vollbremsung, riss mein Auto nach rechts, kam kurz vorm Graben und einem Pfosten zum Halten. Auto ist weiter gefahren, hier wäre eine Kammera sinnvoll gewesen.

      Gruß Johann
    • Ich will dir deinen scheinbar fest verwurzelten Glauben an die Legalität von Dashcams nicht nehmen und schon gar nicht will ich dich davon abbringen, eine solche Kamera in deinem Fahrzeug zu installieren, aber beschwere dich bitte nicht, wenn man sie dir bei einer Fahrzeugkontrolle beschlagnahmt.
      Zeige mir das Gesetz, in dem Dashcams verboten werden und das Unterfangen wäre Sinnlos.
      Aber auf Grund eines Gerichtsurteils etwas zu tun oder zu lassen, halte ich für fraglich...

      Aber auch aus diesem Grund würde ich eine Dashcam nur versteckt einbauen!
      Was der Polizist oder ("Ex-Gendarm") nicht sieht, kann er nicht beanstanden...
      (Der andere Grund ist das zuhauen der Frontscheibe mit chinesischem Elektronikgeraffel an Saugnäpfen, dem ich ebenfalls nichts abgewinnen kann.)
      Ich verbleibe mit vorzüglicher Hochachtung und besten Grüßen ergebenst ihr
      mavo
    • mavo schrieb:

      Zeige mir das Gesetz, in dem Dashcams verboten werden und das Unterfangen wäre Sinnlos.

      In § 6b BDSG heißt es

      1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

      1.zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
      2.zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
      3.zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

      erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

      Natürlich steht da nichts von Dashcams genauso wie du auch kein Gesetz finden wirst, wo explizit drinsteht, dass es mit einem [lexicon]Tiguan[/lexicon] verboten ist, bei Rot über die Ampel zu fahren. Im Gesetz steht, dass die Videoüberwachung verboten ist (außer bei Vorliegen einer der Ausnahmetatbestände), und genau das macht eine Dashcam doch.

      mavo schrieb:

      Aber auf Grund eines Gerichtsurteils etwas zu tun oder zu lassen, halte ich für fraglich...

      Kann es sein, dass du ein Problem mit deinem Unrechtsbewusstsein hast? Diese Äußerung kann ich jedenfalls nicht nachvollziehen, zumal die Unzulässigkeit von Dashcams nicht durch das Gericht begründet wird sondern durch das Gesetz, das vom Gericht lediglich angewendet wird.

      Andreas
    • mavo schrieb:


      Aber auf Grund eines Gerichtsurteils etwas zu tun oder zu lassen, halte ich für fraglich...


      Das siehst Du genau richtig. Ein Gericht der untersten Kategorie hat ein Urteil gefällt, mehr nicht.
      Das Urteil gibt auch keine Richtung vor, nur eine simple Einzelmeinung.
      Dieses Urteil kann schon in der nächsten Instanz gekippt werden.

      Grundsätzlich halte ich eine DC für sehr sinnvoll.
      Lediglich das Einstellen der Videos ins Internet sehe ich als verfolgungswürdig.

      ...und bis entweder der Bundes-Gesetzgeber reagiert oder ein oberstes Gericht eine abschließende Entscheidung gefällt hat, bleibt meine DC im Auto.

      Jedes Gerede dazu ist bis dahin unnützes Geschwätz.
    • Macbambi schrieb:

      mavo schrieb:


      Aber auf Grund eines Gerichtsurteils etwas zu tun oder zu lassen, halte ich für fraglich...
      Das siehst Du genau richtig. Ein Gericht der untersten Kategorie hat ein Urteil gefällt, mehr nicht.
      Das Urteil gibt auch keine Richtung vor, nur eine simple Einzelmeinung.
      Dieses Urteil kann schon in der nächsten Instanz gekippt werden.

      Grundsätzlich halte ich eine DC für sehr sinnvoll.
      Lediglich das Einstellen der Videos ins Internet sehe ich als verfolgungswürdig.

      ...und bis entweder der Bundes-Gesetzgeber reagiert oder ein oberstes Gericht eine abschließende Entscheidung gefällt hat, bleibt meine DC im Auto. ....
      ... vorne und hinten!!! Und sind 24h in Betrieb. Wenn der normale Wahsinn so übertrieben wurde das es knallte wird dem Verursacher die Cam gezeigt, nur so als Entscheidungshilfe bei der Schuldfrage, das wirkt Wunder glaubt es mir.
      Datenschutz, jedem Forenadmin wird in den Hintern getreten wenn wir hier gegen Datenschutz, Urheberrecht und so verstoßen - diese sogenannten "sozialen" Netzwerken geht das oftmals am Hintern vorbei.
      Jeder der Whatsapp benutzt sollte sich aus der Datenschutzdebatte raus halten, es sei denn er hat jeden seiner Kontakte gefragt ob und welche Daten an Whatsapp oder Fratzenbuch weitergeben werden. 8o
      LG HugoT
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